116 Anlage 2. Der Landtag.
Auf denselben ist die Person des zu Wählenden so zu
bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt. .
Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen,
ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen
oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
§5 29. Ueber die Wahlhandlung ist von dem Wahlvor-
steher oder durch eine andere von ihm, da möglich, aus den
Stimmberechtigten, zu wählende Person, ein Protocoll auf-
zunehmen, in welchem anzugeben ist, wie viel gültige Stimmen
auf eine oder mehrere Personen gefallen sind.
§5 30. Für gewählt als Abgeordneter ist Derjenige an-
zusehen, welcher in einem Wahlkreise die meisten der abge-
gebenen gültigen Stimmen, mindestens aber ein Dritttheil
derselben erhalten hat.
Hat Niemand mindestens ein Dritttheil der Stimmen
erlangt, so ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen zwei
Personen zu verschreiten, auf welche bei der ersten Wahl die
meisten Stimmen gefallen sind.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für
die Zulassung zur engeren Wahl, als für die Wahl zum Ab-
geordneten schst das Loos. «
§31.-DieabgegebeneuStimmzettelsindbisnachFesti
stellungdesWahlergebnissesimWahlkreije(§§37,46)Unter
Absonderung der etwa für ungültig erklärten aufzubewahren,
dann aber mit Ausnahme der letzteren zu vernichten.
§5 32. Bei der engeren Wahl (5 30), sowie bei denjenigen
Nachwahlen, welche durch Ablehnung einer Wahl oder weil
sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten ergiebt, erforderlich
werden, sind die bei der vorausgegangenen Wahl maßgebend
gewesenen Listen, und zwar mit der 5 26 am Schlusse be-
merkten Ausnahme unverändert, wieder zum Grunde zu legen.
1§ 33. Nach Schluß der Wahl und beziehendlich nach
Ablauf der zur Erklärung über die Annahme der Wahl im
6 7 bestimmten Frist hat der Wahlcommissar (55 36 und 41)
dem Erwählten eine Legitimationsurkunde auszustellen, die
sämmtlichen auf die Wahl bezüglichen Acten aber an das
Ministerium des Innern zur weiteren Mittheilung an die
Kammern einzusenden. v
834. Ueber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
eines Mitglieds der Kammer enlccheiet die betresende Kammer.