Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

116 Anlage 2. Der Landtag. 
Auf denselben ist die Person des zu Wählenden so zu 
bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt. . 
Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, 
ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen 
oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig. 
§5 29. Ueber die Wahlhandlung ist von dem Wahlvor- 
steher oder durch eine andere von ihm, da möglich, aus den 
Stimmberechtigten, zu wählende Person, ein Protocoll auf- 
zunehmen, in welchem anzugeben ist, wie viel gültige Stimmen 
auf eine oder mehrere Personen gefallen sind. 
§5 30. Für gewählt als Abgeordneter ist Derjenige an- 
zusehen, welcher in einem Wahlkreise die meisten der abge- 
gebenen gültigen Stimmen, mindestens aber ein Dritttheil 
derselben erhalten hat. 
Hat Niemand mindestens ein Dritttheil der Stimmen 
erlangt, so ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen zwei 
Personen zu verschreiten, auf welche bei der ersten Wahl die 
meisten Stimmen gefallen sind. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für 
die Zulassung zur engeren Wahl, als für die Wahl zum Ab- 
geordneten schst das Loos. « 
§31.-DieabgegebeneuStimmzettelsindbisnachFesti 
stellungdesWahlergebnissesimWahlkreije(§§37,46)Unter 
Absonderung der etwa für ungültig erklärten aufzubewahren, 
dann aber mit Ausnahme der letzteren zu vernichten. 
§5 32. Bei der engeren Wahl (5 30), sowie bei denjenigen 
Nachwahlen, welche durch Ablehnung einer Wahl oder weil 
sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten ergiebt, erforderlich 
werden, sind die bei der vorausgegangenen Wahl maßgebend 
gewesenen Listen, und zwar mit der 5 26 am Schlusse be- 
merkten Ausnahme unverändert, wieder zum Grunde zu legen. 
1§ 33. Nach Schluß der Wahl und beziehendlich nach 
Ablauf der zur Erklärung über die Annahme der Wahl im 
6 7 bestimmten Frist hat der Wahlcommissar (55 36 und 41) 
dem Erwählten eine Legitimationsurkunde auszustellen, die 
sämmtlichen auf die Wahl bezüglichen Acten aber an das 
Ministerium des Innern zur weiteren Mittheilung an die 
Kammern einzusenden. v 
834. Ueber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl 
eines Mitglieds der Kammer enlccheiet die betresende Kammer. 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.