118 Anlage 2. Der Landtag.
S. 176.1 b) Die Wahlen für die zweite Kammer betreffend.
*+ 39. Der Tag der Abstimmung wird für jede Wahl
dung das Ministerium des Innern festgesetzt (vergl. jedoch
481.
§ 40. Zur Abgabe der Stimmen werden in jedem Wahl-
keise (86 16, 17) durch die Ortsobrigkeit kleinere Bezirke ge-
ildet.
Mit Ausnahme der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz
und #iwichn Gie macht jede Stadt und jedes größere Dorf
für sich einen Bezirk aus, dafern die Obrigkeit nicht die Ein-
theilung des Ortes in mehrere Bezirke für angemessen erachtet.
Insoweit Theile einzelner Dörfer unter verschiedene Obrigkeiten
gehören, sind diese Theile den selbstständigen Ortschaften
gleich zu behandeln.
Kleinere Dörfer und einzeln gelegene Grundstücke können
mit anderen Ortschaften zu einem Bezirke vereinigt werden.
Wird ein Ort in mehrere Bezirke getheilt, so ist auch
die Ortswahlliste dem entsprechend zu theilen. Für zusammen-
geschlagene Bezirte bilden die Ortslisten zusammen die Wahl-
liste des Bezirks.
§ 41. Die Leitung der Wahlgeschäfte liegt in den Be-
zireen den Ortsobrigkeiten ob, für jeden Wahlkreis wird
beni von dem Ministerium des Innern ein Wahlcommissar
Cauftragt. ·
§42.FürjedenWahlhezirkhatdie540gedachteBe-
örde, soweit sie die Abstimmung nicht selbst durch einen ihrer
eamten leiten läßt, hierzu einen Wahlvorsteher und, soweit
nöthig, einen Stellvertreter desselben aus den Stimmberech=
tigten des Bezirks zu ernennen. ·
§43.DerWahlvorsteherhatdieAbgrenzungdesBes
sitts, sowie Ort und Zeit für Abgabe der Stimmzettel min-
jlens act Tage vor letzterer in ortsüblicher Weie bekannt
zu machen. «
§44.FürjedenBezirksindvom Wahlvorsteser mindestens
drei Stimmberechtigte des Bezirks als Wahlgehülfen zu er-
nennen, wesche der Verhandlung beizuwohnen und den Vor-
steher sowohl bei Annahme der Stimmzettel, als bei deren
Auszählung zu unterstützen haben. Die Gültigkeit der Wahl-
handlung wird aber durch ihre Anwesenheit nicht bedingt.
§ 45. Die über die Wahlen in den Bezirken aufge-
nommenen Protocolle sind nebst den Wahllisten und sonstigen