Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

1. Das Wahlgesetz v. 3. Dec. 1868. 119 
  
Unterlagen vom Wahlvorsteher spätestens am zweiten Tage 
nach der Abstimmung an den Wahlcommissar des Wahlkreises 
zu übersenden. 
§ 46. Der Wahlcommissar hat längstens am zweiten 
Tage darauf die Zusammenstellung der Ergebnisse der Bezirks- 
wahlen vorzunehmen und hierbei Wahlgehülfen nach der Vor- 
schrift im § 44 zuzuziehen. 
Zeit und Ort der Wahlhandlung ist von ihm vorher 
bekannt zu machen. 
1§ 47. Bei dieser Wahlhandlung werden die Ergebnisse 
der in den einzelnen Bezirken erfolgten Stimmenauszählung 
vorgelesen und die gültigen Stimmen zusammengerechnet, das 
Resultat aber sofort verkündigt. 
§5 48. Macht sich die Vornahme einer engeren Wahl 
nöthig, oder wird die Wahl abgelehnt, so hat der Wahl- 
commissar die anderweite Wahl zu veranlassen und den Tag 
derselben zu bestimmen. 
Ergiebt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten, so ist 
vor Einleitung der Neuwahl die Genehmigung des Ministeriums 
des Innern einzuholen. 
§ 49. Bei den nachs 48 vorzunehmenden Wachwahlen 
ist den oben gegebenen Vorschriften gleichfalls nachzugehen, 
doch bedarf es für die § 43 gedachte Bekanntmachung nicht 
einer achttägigen Frist. 
§5 50. Den Wahlhandlungen können alle Stimmberech= 
tigten beiwohnen, es dürfen aber unter denselben weder Ver- 
handlungen, noch Ansprachen stattfinden 1 
§* 51. Die Wahlcommissare und Wahlvorsteher haben 
nur auf die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, sowie 
darauf zu sehen, daß die Wahlhandlung ohne Störung vor 
sich gehe, jeden Einflusses auf die Wahl selbst aber sich zu 
enthalten. 
§5 52. Jede Wahl hat lediglich aus der freien Ueber- 
zeugung der Wählenden hervorzugehen. Wird durch unerlaubte 
Mittel auf die Wahl einzuwirken gesucht, so treten die Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuchs ein. 
& 53. Das Gesetz vom 19. October 1861, die Wahlen 
der Abgeordneten beider Kammern betreffend, sowie die zu 
dessen Ausführung erlassenen Verordnungen, sind aufgehoben. 
  
1 Beachte Wahlgesetz v. 5. Mai 1909 § 33. Unten S. 140. 
S. 1377
	        
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