1. Das Wahlgesetz v. 3. Dec. 1868. 119
Unterlagen vom Wahlvorsteher spätestens am zweiten Tage
nach der Abstimmung an den Wahlcommissar des Wahlkreises
zu übersenden.
§ 46. Der Wahlcommissar hat längstens am zweiten
Tage darauf die Zusammenstellung der Ergebnisse der Bezirks-
wahlen vorzunehmen und hierbei Wahlgehülfen nach der Vor-
schrift im § 44 zuzuziehen.
Zeit und Ort der Wahlhandlung ist von ihm vorher
bekannt zu machen.
1§ 47. Bei dieser Wahlhandlung werden die Ergebnisse
der in den einzelnen Bezirken erfolgten Stimmenauszählung
vorgelesen und die gültigen Stimmen zusammengerechnet, das
Resultat aber sofort verkündigt.
§5 48. Macht sich die Vornahme einer engeren Wahl
nöthig, oder wird die Wahl abgelehnt, so hat der Wahl-
commissar die anderweite Wahl zu veranlassen und den Tag
derselben zu bestimmen.
Ergiebt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten, so ist
vor Einleitung der Neuwahl die Genehmigung des Ministeriums
des Innern einzuholen.
§ 49. Bei den nachs 48 vorzunehmenden Wachwahlen
ist den oben gegebenen Vorschriften gleichfalls nachzugehen,
doch bedarf es für die § 43 gedachte Bekanntmachung nicht
einer achttägigen Frist.
§5 50. Den Wahlhandlungen können alle Stimmberech=
tigten beiwohnen, es dürfen aber unter denselben weder Ver-
handlungen, noch Ansprachen stattfinden 1
§* 51. Die Wahlcommissare und Wahlvorsteher haben
nur auf die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, sowie
darauf zu sehen, daß die Wahlhandlung ohne Störung vor
sich gehe, jeden Einflusses auf die Wahl selbst aber sich zu
enthalten.
§5 52. Jede Wahl hat lediglich aus der freien Ueber-
zeugung der Wählenden hervorzugehen. Wird durch unerlaubte
Mittel auf die Wahl einzuwirken gesucht, so treten die Be-
stimmungen des Strafgesetzbuchs ein.
& 53. Das Gesetz vom 19. October 1861, die Wahlen
der Abgeordneten beider Kammern betreffend, sowie die zu
dessen Ausführung erlassenen Verordnungen, sind aufgehoben.
1 Beachte Wahlgesetz v. 5. Mai 1909 § 33. Unten S. 140.
S. 1377