2. Verordunng zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 4. Dec. 1868. 121
2. Ansführungsverordnung zum Wahlgesetz.
1.M. 180. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 3. December 1868, die Wahlen
für den Landtag betreffend;
vom 4. December 186814.
Mit Genehmigung Sr. Mmajestät des Königs wird zur Aus-
führung des Gesetzes, die Wahlen fük den Landtag betreffend,
vom 3. December 1868 hierdurch Folgendes verordnet.
Zu Abschnitt I des Gesetzes.
Von der Stimmberechtigung Wählbarteit und Annahme
er
§ 1. Wegen des früheren Aufenthalts in einer Besserungs-
anstalt für Kinder und jugendliche Personen geht die Stimm-
berechtigung nach § 2 lit. g des Gesetzes nicht verloren.
§+# 2. Von mehreren Nutznießern desselben geistlichen
Lehnes (§ 3 des Gesetzes), ingleichen von mehreren gleichbe-
rechtigten Vertretern einer juristischen Gerson (5 11) hat nur
einer das Stimmrecht auszuüben, welchen letzteren Falls die
Gesammtheit der nach 55# 1 und 2 des Gesetzes für ihre Person
zulässigen Vertreter zu bestimmen hat.
Die getroffene Bestimmung ist den mit Führung der
Wahllisten beauftragten Organen (5 23 des Gesetzes) recht-
zeitig mitzutheilen und von denselben in die Liste einzutragen.
§ 3. Das Verzeichniß der Rittergüter ist mit Verord-
nung vom 6. November 1832 (Seite 427 fg. der Gesetzsamm-
lung vom Jahre 1832) bekannt gemacht worden, und hat es
dabei, soweit nicht später einzelne Abänderungen erfolgt sind,
auch ferner zu bewenden.
§& 4. In den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz
sind vom Stadtrathe sofort die erforderlichen Wahlkreise zu
bilden, und ist die erfolgte Fststellung. bei welcher es sodann
zu bewenden hat, dem Ministerium des Innern anzuzeigen.
5 5. Für die Wahlen der übrigen Städte, mit Aus-
1 Letzte Absendung: am 22. December 1868. Der 15. Tag ist der
6. Januar 1869.
S. 1378.
S. 1379.