Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

122 Anlage 2. Der Landtag. 
  
nahme von Zwickau, ingleichen für die Wahlen des platten 
Landes werden die aus der Beifuge sub ersichtlichen Wahl- 
kreise gebildet. « 
§6.SoweitdieStimmberechtigungnach§181it.a 
des Gesetzes auf das Eigenthum an einem Wohnhause ge- 
gründet wird, kommt auf die Steuerentrichtung nichts an. 
Dagegen ist in den § 18 lit. b und § 20 gedachten Fällen 
der Ansässigkeit der Hinzutritt der Steuerentrichtung zu dem 
Eigenthume nothwendig. 
Dafern also in diesen Fällen z. B. Jemand zwar noch 
Eigenthümer eines Grundstücks ist, die Steuerentrichtung aber 
in Folge eines abgeschlossenen Kaufes bereits durch den Käufer 
und Naturalbesitzer erfolgt, kann auf diese Steuerentrichtung 
keiner von Beiden das Stimmrecht oder die Wählbarkeit be- 
gründen. 
  
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Zu Abschnitt II des Gesetzes. 
Vom Wahlverfahren. 
§& 7. Die im § 23 des Gesetzes vorgeschriebene Aufstellung 
von Wahllisten hat für jeden Kreis oder Ort sofort nach 
Erlaß gegenwärtiger Verordnung zu erfolgen. 
Hinsichtlich des Falles, wenn ein Ort in mehrere Bezirke 
getheilt wird, ist auf § 40, Abs. 4 des Gesetzes zu verweisen. 
&8. Sämmtliche Wahllisten sind in tabellarischer Form 
aufzustellen und die Stimmberechtigten darin unter fortlaufen- 
der Nummer mit Namen und Vornamen (beziehendlich unter 
Beifügung ihres Standes oder Gewerbes), übrigens in alpha- 
betischer Ordnung oder nach der Folge der Hausnummern, 
welche dießfalls mit anzugeben sind, aufzuführen. 
Daneben ist · 
A.fürdieWahlenzurLKammerderdieStimmberechi 
tigung verleihende Grundbesitz, 
B. für die Wahlen zur II. Kammer bei denjenigen Per- 
sonen, deren Stimmberechtigung nach . 18 lit. a auf 
dem Eigemthume eines mit Wohnsitz versehenen Grund- 
stücks beruht, dieses Grundstück 
mit anzugeben. 
! Die letzte Tabellenspalte ist für besondere Bemerkungen, 
z. B. nach 6 5, 5 11, Abs. 2, 55 14, 19 2c. des Gesetzes offen 
zu halten. 
 
	        
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