2. Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 4. Dec. 1868. 125
&+ 24. Wenn sich eine Nachwahl nach —* des Gesetzes
nöthig macht, hat der Wahlcommissar dieß den Kahlemn
stehern der einzelnen Bezirke unter Bezeichnung des Wahltags
und Rückgabe der Wahllisten zu eröffnen.
Letztere haben bei der von ihnen hierauf nach §§ 43 und
49 des Gesetzes zu erlassenden Bekanntmachung, dafern es
sich um Vornahme einer engeren Wahl handelt, zugleich die
beiden Candidaten, unter denen die Wahl vorzuehmen ist,
namhaft und darauf aufmerksam zu machen, daß alle auf
andere Personen fallende Stimmen ungültig sind.
625. Die Wahlcommissare sind berechtigt, zum Zwecke
des Wahlgeschäfts die Mitwirkung aller Unterbehörden in An-
spruch zu nehmen, auch erforderlichen Falles an die denselben
untergebenen Organe 6.: B. Gemeindevorstände, Ortsgerichts-
personen 2c.) unmittelbar zu verfügen. Ihren Anträgen ist
von allen Unterbehörden zu entsprechen.
Auch mit sämmtlichen Mittelbehörden dürfen dieselben sich
unmittelbar in Vernehmung setzen.
! Ebenso haben sie unmittelbar an das Ministerium des
Innern Bericht zu erstatten, was insbesondere auch dann zu
geschehen hat, wenn sie an eine Oberbehörde Anträge gelangen
lassen wollen.
& 26. Insoweit nach der Bestimmung im §5 35 Abs. 2,
des Gesetzes künftig noch eine Erstattung von Auslagen statt-
findet, ist bei deren Vergütung den Vorschriften sub □O, Seite
255 fg. * Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1862,
nachzugehen.
Da# Berechnung ist mit den Acten (§ 33 des Gesetzes),
jedoch von letzteren getrennt, dem Ministerium des Innern zu
überreichen, von welchem sodann die Auszahlung des festge-
stellten Betrags angeordnet werden wird.
6227. Von jedem Ableben eines Kammermitglieds, in-
gleichen von jedem Vorgange, vurch welchen die Wählbarkeit
eines solchen verloren geht, hat die Obrigkeit seines Wohnorts
sofort Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten.
Dresden, am 4. December 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
S. 1337.