Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 133 
  
Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder S. 311. 
muß, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des Haupt- 
verfahrens beschlossen ist, ingleichen diejenigen, die sich 
zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Straphaft 
befinden oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- 
oder Arbeitsanstalt untergebracht worden sind; 
e) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen; 
f)Personen, die bei Abschluß der Wählerliste mit den seit 
länger als ein Jahr fälligen direkten Staats= oder Ge- 
meindesteuern im Rückstande sind; 
8) Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder 
im letzten der Anordnung der Wahl vorhergegangenen 
Jahre erhalten haben. 
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
. die Krankenunterstützung, 
. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen gewährte Ansta zöflege 
Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Aus- 
bildung für einen Beruf, 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver- 
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen 
Notlage gewährt sind, 
5. Unteriltemgen. die erstattet sind. 
§ 11. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit 
ihm nicht nach den folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen 
zukommen. 
A. Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
a) die ein Einkommen von mehr als 1600 ¾ haben, 
b) die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder 
Anstellung ein Einkommen von mehr als 1400.## baztehen 
J) die zur Gewerbekammer oder zum Landeskulturrat wählen 
dürfen und aus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr 
als 1400 4 beziehen, 
) die bei Abschlut der Wählerliste als Eigentümer oder 
gesetliche Kutungsberechtigteim Königreic achsen Grund- 
esitz haben, auf dem mindestens 100 Steuereinheiten 
haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des 
Wählers 1250 .4 übersteigt, 
e) die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder 
gesetzliche Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen 
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