3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 133
Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder S. 311.
muß, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des Haupt-
verfahrens beschlossen ist, ingleichen diejenigen, die sich
zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Straphaft
befinden oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs-
oder Arbeitsanstalt untergebracht worden sind;
e) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen;
f)Personen, die bei Abschluß der Wählerliste mit den seit
länger als ein Jahr fälligen direkten Staats= oder Ge-
meindesteuern im Rückstande sind;
8) Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder
im letzten der Anordnung der Wahl vorhergegangenen
Jahre erhalten haben.
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen:
. die Krankenunterstützung,
. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen gewährte Ansta zöflege
Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Aus-
bildung für einen Beruf,
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver-
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen
Notlage gewährt sind,
5. Unteriltemgen. die erstattet sind.
§ 11. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit
ihm nicht nach den folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen
zukommen.
A. Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 1600 ¾ haben,
b) die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder
Anstellung ein Einkommen von mehr als 1400.## baztehen
J) die zur Gewerbekammer oder zum Landeskulturrat wählen
dürfen und aus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr
als 1400 4 beziehen,
) die bei Abschlut der Wählerliste als Eigentümer oder
gesetliche Kutungsberechtigteim Königreic achsen Grund-
esitz haben, auf dem mindestens 100 Steuereinheiten
haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des
Wählers 1250 .4 übersteigt,
e) die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder
gesetzliche Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen
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