134 Anlage 2. Der Landtag.
Grundbesitz haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land-
oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als
ein halber Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen,
f) die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für
den einjährig freiwuilligen Militärdienst genügen, nachweisen
können.
S. 342. :B. Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 2200 haben,
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerb-
liches Einkommen von mehr als 1900 beziehen,
T) die, ohne sich in öffentlichem oder privatem Dienstver-
hältnis " befinden, aus einer wissenschaftlichen oder
höheren künstlerischen Tätigkeit (als Rechtsanwälte, Arzte,
Hochschullehrer, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller oder
in (icher Lebensstellung) mehr als 1900 K4 Einkommen
eziehen,
die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, auf dem
über 150 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das
Gesamteinkommen des Wählers 1600 4 übersteigt,
e) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, von dem
mehr als 4 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder
dem Obstbau oder mehr als 1 Hektar der Gärtnerei oder
dem Weinbau dienen.
C. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 2800 —4 haben,
b) die im Sinne Litera Ab, ein dienstliches oder gewerb-
liches Einkommen oder im Sinne Litera Be ein Ein-
kommen von über 2500 .4 beziehen,
e) die Grundbesitz im Sinne Litera A d haben, auf dem
über 200 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das
Gesamteinkommen des Wählers 2200 4 übersteigt,
) die Grundbesitz im Sinne Litera A d haben, von dem
mehr als 8 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder
dem Obstbau, oder mehr als 2 Hektar der Gärtnerei
oder dem Weinbau dienen.
Wer bei Abschluß der Wählerliste das 50. Lebensjahr
vollendet hat, führt eine Zusatzstimme (Altersstimme). Mehr
als 4 Stimmen stehen keinem Wähler zu.
§* 12. „Einkommen“" oder „Gesamteinkommen“ im Sinne
des § 11 ist das Jahreseinkommen, welches der Wähler im