3. Wahlgesetz für die 2. Kammer v. 5. Mai 1909. 141
§&34. Der Kandidat ist gewählt, auf den mehr als die
Hälfte aller im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen
entfallen.
Stellt sich bei einer Wahl eine solche Stimmenmehrheit
nicht heraus, so ist in einer engeren Wahl nur unter den zwei
Kandidaten zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen,
so entscheidet das Los, das durch die Hand des Wahlkom-
missars gesogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf
die engere Wahl zu bringen sind.
§5 35. Der Termin für die engere Wahl ist von dem
Wahlkommissare festzusetzen und darf nicht länger hinausge-
schoben werden, als höchstens zwei Wochen nach Ermittelung
des Ergebnisses der ersten Wahl (8§8 29, 30). «
In der wegen Vornahme der engeren Wahl zu erlassen-
den Bekanntmachung (§ 20 Absatz 1) sind die beiden Kandi-
daten, unter denen zu wählen ist, zu benennen. Es ist aus-
drücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten
fallenden Stimmen ungültig sind. "„
§ 36. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen
und nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale
und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung
der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach Er-
messen der zur Bestimmung hierüber berufenen Behörden (§8 15
und 16) geboten erscheint.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzu-
wenden wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem
Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern
zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der
Siten findet nicht statt.
§/37. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein,
so entscheidet das Los, das durch die Hand des Wahlkom-
missars gezogen wird.
§ 38. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen
Wahl in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über deren
sbnahne, sowie zum Nachweis, daß er wählbar ist, aufzu-
ordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Aus-
bleiben einer Erklärung binnen einer Woche von der Zustel-
lung der Benachrichtigung an gilt als Ablehnung.
S. 348.