Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 349. 
142 Anlage 2. Der Landtag. 
  
§ 39. Das Ministerium des Innern bestimmt den Tag, 
an dem die Abgeordneten zu wählen sind. 
Wird während einer Landtagsperiode der Sitz eines Ab- 
geordneten frei, so ist durch das Ministerium des Innern eine 
neue Wahl anzuordnen. Bei solchen Neuwahlen, die inner- 
halb eines Jahres nach den letzten allgemeinen Wahlen statt- 
finden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der 
Wählerliste nicht. 
V. Schluß= und übergaugsbestimmungen. 
§* 40. Alle Behörden haben in bezug auf die Landtags- 
wahlen unentgeltlich tätig zu sein. 
Auch die Mitglieder der Wahlvorstände und der Wahl- 
kommissionen haben ihr Ehrenamt ohne Anspruch auf Ent- 
schädigung zu verwalten. Es sind jedoch den Mitgliedern der 
Wahlkommissionen etwaige Reisekosten und andere unvermeid- 
liche Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Das Nähere 
hierüber wird durch Verordnung betinmt 
§ 41. Die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 3. De- 
zember 1868 bleiben nur insoweit in Kraft, als fe für die 
Wahlen zur ersten Kammer der Ständeversammlung anzu- 
wenden sind. 
Alle künftigen Wahlen zur #weiten Kammer der Stände- 
Frsammlung enpolgen nach den Vorschriften des gegenwärtigen 
esetzes. 
Bei dem jetzigen Bestande der zweiten Kammer verbleibt 
8 a zur Neuwahl der Abgeordneten nach Maßgabe dieses 
esetzes. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministe- 
rium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen 
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 5. Mai 1909. 
Friedrich August. 
(L. S.) Graf von Hohenthal und Bergen. 
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