fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

114 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 25. 
Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Be- 
hörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staats- 
angehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Ge- 
nehmigung ist der deutsche Konsul zu hören. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem 
Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche 
die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen 
Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Ge- 
nehmigung nicht erteilt werden darf. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist neu. Sie soll, zusammen mit 
§ 26, die alte Vorschrift 21 ersetzen, nach welcher die Rl. durch 
zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren ging. 
Die V. ist im R. unverändert angenommen worden. 
Ueber die Einwirkung der Bancroftverträge auf § 25 Erl. 2 zu 36. 
2. Wohnsitz und Aufenthalt. Erläuterung 4 zu 7. 
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Erwerbes der fremden St#. 
3. Staatsangehörigkeit. In der RK. war beantragt worden, 
statt St2. RA. zu sagen. Man hat den Antrag der „Gesamt- 
redaktion“ des Gesetzes überlassen. — KB. 57/58. — Später ist 
man nicht mehr darauf zurückgekommen. Es ist aber anzunehmen, 
daß der Erwerb einer fremden St A. jede Zugehörigkeit zu Deutsch- 
land beseitige und St A., RA. und Un A. umfasse. Diese Annahme 
entspricht auch dem Bedürfnis des Lebens. Erl. 1 zu 20. 
4. mit dem Erwerb. Der Verlust tritt kraft Gesetzes ein, und 
zwar sofort. 
5. Erwerb auf Autrag. Die Rl. geht nicht verloren, wenn 
die fremde St A. auf andere Weise als auf Antrag erworben wird, 
z. B. durch Geburt, Aufenthalt oder Niederlassung im Auslande. 
Besondere Bestimmungen gelten für den Verlust der RA. durch 
Eheschließung und Legitimation. 88§ 5, 6, 17. 
Der Antrag des Ehemannes bedarf der Zustimmung der 
Frau. § 18. Die Genehmigung des deutschen Vormundschafts- 
gerichts ist entsprechend § 19 erforderlich, wenn der Antrag von 
einem gesetzlichen Vertreter in folgenden Fällen gestellt wird: 
1. Vormund, 
2. Vater, wenn sie weder elterliche Gewalt noch die 
3. Mutter, Sorge für die Person des Kindes haben.
	        
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