Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

178 Anlage 2. Der Landtag. 
  
S. 329. 4. INr. 37. Verordnung, 
die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der 
Ständeversammluug vom 5. Mai 1909 betreffend; 
vom 7. Mai 1909. 
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird zur Aus- 
führung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Stände- 
versammlung vom 5. Mai 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 339) hier- 
durch folgendes verordnet: 
dezS K. (1) In Dresden, Leipzig und Chemnitz sind die 
eset Wahlkreise vom Stadtrate rechtzeitig vor jeder ordentlichen 
Wahl abzugrenzen. Soweit Wahlkreise der Städte Leipzig 
und Chemnitz auch Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke 
umfassen, hat die Abgrenzung der Wahlkreise im Einvernehmen 
mit der Amtshauptmannschaft zu geschehen. Uber Meinungs- 
verschiedenheiten entscheidet die Kreishauptmannschaft. 
(2) Die erfolgte Wahlkreiseinteilung ist der Kreishaupt- 
mannschaft und dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
(3) Die Abgrenzungen gelten auch für etwaige riatzwahlen. 
AenS §5 2. (1) Die Fristen von mindestens 2 Jahren und von 
“ Geseses. mindestens 6 Monaten müssen spätestens am Tage des Ab- 
schlusses der Wählerliste erfüllt sein. Soweit das nicht der 
Fall ist, ruht das Wahlrecht. 
(2) Ist ein Ort in mehrere Wahlkreise geteilt, so braucht 
der Wähler nicht auch noch zur Zeit der Wahl im Wahl- 
kreise, in welchem er wählen will, zu wohnen, vielmehr genügt 
es in diesem Falle, wenn er in einem der Wahlkreise wohnt, 
in die der Ort der Listenaufstellung geteilt ist. Er kann sein 
Wahlrecht aber nur in dem Wahlkreise ausüben, in dem er 
zur Zeit der Aufstellung der Liste gewohnt hat. 
(3) Für den Begriff des Wohnsitzes ist § 7 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs maßgebend. 
(1) Wer einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist an dem Orte 
in die Wählerliste aufzunehmen, wo er auf Grund von 98 
Punkt 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 
(G.= u. V.-Bl. S. 129 flg.) einkommensteuerpflichtig ist. 
Zu 910 § 3. (1) Die Verwaltungsbehörden haben, soweit sie die 
des Gesetzes. Wahllisten nicht selbst führen, von den ihnen amtlich bekannt 
gewordenen Fällen eines Verlustes des Stimmrechtes (5§ 10 
des Gesetzes) den mit der Listenführung betrauten Stellen 
Nachricht zu geben. 
 
	        
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