Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 181
&11. Die nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes ergehenden
Entscheidungen sind den Beteiligten zu eröffnen.
§ 12. (1) Im Falle einer Berichtigung der Liste ist der
Grund der Streichung oder Nachtragung unter Angabe des
Datums am Rande der Liste zu vermerken. Etwaige Belege
sind der Liste beizuheften.
(2) Die berichtigte Liste ist an dem vom Ministerium
des Innern bestimmten Tage (5 8 dieser Verordnung) durch
die Ortsbehörde abzuschließen. Hierbei ist zu bescheint en,
innerhalb welcher Zeit die Wählerliste zu jedermanns Anscht
ausgelegen hat, und daß die Abgrenzung des Wahlbezirkes,
der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters sowie
Lokal, Tag und Stunde der Wahl ortsüblich vor dem Wahl-
termine bekannt gemacht worden sind. —
l§13.NachAbschlußderWählerlisteistdieweitereSM.
Aufnahme und Eintragung von Wählern untersagt. Die
Streichung von Wählern hat in dem in § 10 bezeichneten
Falle auch nach dem Abschluß der Liste zu geschehen.
§ 14. Die Ortsbehörde hat die Wählerliste, von der sie
eine beglaubigte Abschrift in Verwahrung zu behalten hat, dem
Wahlvorsteher zur Benutzung spätestens drei Tage vor der
Wahl zuzustellen.
3 15. Für einen Wahlbezirk, der aus mehr als einer
Gemeinde besteht (G 18 Absatz 2 des Gesetzes), bildet der Wahl-
vorsteher die Wählerliste durch Zusammenheften der ihm zu-
gegangenen einzelnen Ortslisten.
§ 16. (1) Unter ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des Zu 9 29
Gesetzes ist Bekanntmachung nach dem Gesetze über die amt-““ Gesebes.
liche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungs-
behörden vom 15. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 131) zu verstehen.
(2) Die in §& 20 Absatz 2 vorgeschriebene Benachrichtigung
darf auch auf offener Postkarte — Beilage B — geschehen. Se
In ihr ist die laufende Nummer mit anzugeben, unter der «
der Wähler in der Wählerliste eingetragen
(3) Die Wahlhandlung hat vormittags 10 Uhr zu beginnen
und ist stn nachmittags 2 Uhr zu beenden. Ihre Dauer darf
je nach Bestimmung der in § 15 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten
Behörden bis auf höchstens 9 Stunden verlängert werden.
(4) Die zur Stimmabgabe gesetzte Zeitdauer darf, sobald
sie bekanntgegeben worden. ist, nachträglich nicht abgekürzt
werden; es müßten denn alle in die Liste eingetragenen Wähler
bereits ihre Stimme abgegeben haben.