Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 385. 
4. 
Landtagswahl 19 
Liste 
der stimmberechtigten Wähler 
für die 
  
Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung des 
Wahlbezirk der Stadt 
Königreichs Sachsen 
– Wahlkreis der Stadt 
  
im – städtischen Wahlkreise. 
– Wahlkreise des platten Landes. 
  
:· Gemeinde 
des Gutsbezirk. 
  
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit ihm nicht nach den 
folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen. 
Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
Va) 
b. 
e) 
d) 
o) 
H 
die ein Einkommen von mehr als 1600 4 haben, 
die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder Anstellung 
ein Einkommen von mehr als 1400 beziehen, 
die zur Gewerbekammer oder Landeskulturrat wählen dürfen 
und Gaus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr als 1400 .# 
eziehen, 
die bei Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche 
Nrtzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grundbes haben, auf 
dem mindestens 100 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das 
Gesamteinkommen des Wählers 1250 4 übersteigt, 
die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche 
Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, von 
dem mehr als 2 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem 
Obstbau oder mehr als ein halber Hektar der Gärtnerei oder dem 
Weinbau dienen, 
die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für den ein- 
jährig-freiwilligen Militärdienst genügen, nachweisen können. 
Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
a) 
b) 
die ein Einkommen von mehr als 2200.6 haben, #„ 
die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches Ein- 
kommen von mehr als 1900 .4 beziehen,
	        
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