S. 385.
4.
Landtagswahl 19
Liste
der stimmberechtigten Wähler
für die
Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung des
Wahlbezirk der Stadt
Königreichs Sachsen
– Wahlkreis der Stadt
im – städtischen Wahlkreise.
– Wahlkreise des platten Landes.
:· Gemeinde
des Gutsbezirk.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit ihm nicht nach den
folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen.
Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten,
Va)
b.
e)
d)
o)
H
die ein Einkommen von mehr als 1600 4 haben,
die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder Anstellung
ein Einkommen von mehr als 1400 beziehen,
die zur Gewerbekammer oder Landeskulturrat wählen dürfen
und Gaus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr als 1400 .#
eziehen,
die bei Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche
Nrtzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grundbes haben, auf
dem mindestens 100 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das
Gesamteinkommen des Wählers 1250 4 übersteigt,
die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche
Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, von
dem mehr als 2 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem
Obstbau oder mehr als ein halber Hektar der Gärtnerei oder dem
Weinbau dienen,
die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für den ein-
jährig-freiwilligen Militärdienst genügen, nachweisen können.
Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a)
b)
die ein Einkommen von mehr als 2200.6 haben, #„
die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches Ein-
kommen von mehr als 1900 .4 beziehen,