Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 185 
  
) die, ohne sich in öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis zu 
befinden, aus einer wissenschaftlichen oder höheren künstlerischen 
Tätigkeit (als Rechtsanwälte, Arzte, Hochschullehrer, Ingenieure, 
Kinbler, Schriftsteller oder in öznlicher Lebensstellung) mehr als 
1900 .+ Einkommen beziehen, 
die Grundbesitz im Sinne Litera A d haben, auf dem über 150 
Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen 
des Wählers 1600 .K übersteigt, 
e) die Grundbesitz im Sinne Litera A d haben, von dem mehr als 
4 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder 
mehr als 1 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen. 
Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
a) die ein Einkommen von mehr als 2800 —¾ haben, 
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches 
Einkommen oder im Sinne Litera Be ein Einkommen von über 
2500 ¼ beziehen, 
JP0) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, auf dem über 200 Steuer- 
einheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des 
Wählers 2200 .K übersteigt, 
d die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, von dem mehr als 
8 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau, oder 
mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen. 
Wer bei Abschluß der Wählerliste das fünfzigste Lebensjahr vollendet 
hat, führt eine Zusatzstimme (Altersstimme). Mehr als 4 Stimmen stehen 
keinem Wähler zu. 
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