Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 185
) die, ohne sich in öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis zu
befinden, aus einer wissenschaftlichen oder höheren künstlerischen
Tätigkeit (als Rechtsanwälte, Arzte, Hochschullehrer, Ingenieure,
Kinbler, Schriftsteller oder in öznlicher Lebensstellung) mehr als
1900 .+ Einkommen beziehen,
die Grundbesitz im Sinne Litera A d haben, auf dem über 150
Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen
des Wählers 1600 .K übersteigt,
e) die Grundbesitz im Sinne Litera A d haben, von dem mehr als
4 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder
mehr als 1 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen.
Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 2800 —¾ haben,
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches
Einkommen oder im Sinne Litera Be ein Einkommen von über
2500 ¼ beziehen,
JP0) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, auf dem über 200 Steuer-
einheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des
Wählers 2200 .K übersteigt,
d die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, von dem mehr als
8 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau, oder
mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen.
Wer bei Abschluß der Wählerliste das fünfzigste Lebensjahr vollendet
hat, führt eine Zusatzstimme (Altersstimme). Mehr als 4 Stimmen stehen
keinem Wähler zu.
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