Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 393. 
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Anlage 2. Der Landtag. 
6.— 
  
sowie der unterzeichnete Protokollführer erschienen waren. 
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um 
10 Uhr vormittags damit, daß er den Eintritt zu dem Wahl- 
lokale den Wahlberechtigten freigeben ließ, ermahnte die Wahl- 
gehilfen und den unterzeichneten Protokollführer zu treuer 
und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbun- 
denen Obliegenheiten und verpflichtete sie durch Handschlag 
an Eidesstatt. 
Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz 
nahm, wurde ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der 
Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, nachdem sich der Wahl- 
vorstand überzeugt hatte, daß die Wahlurne leer sei. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in 
den Unschlag stecken konnte, war 
(Beschreibung der Absonderungs-Vorrichtung 
  
  
  
  
Die Wähler erhielten der Reihe nach zunächst ein jeder, 
nachdem er sich durch die ihm übersandte Einladung oder auf 
Erfordern sonstwie über seine Person ausgewiesen hatte, einen 
amtlich abgestempelten Umschlag der ihm und seinem Stimmen- 
gewicht zukommenden Art ausgehändigt. 
Jeder begab sich einzeln in den Nebenraum — an den 
Nebentisch —"), wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in 
den Umschlag steckte. Er trat sodann an den Vorstandstisch 
heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern seine 
Wohnung und übergab den seinen Stimmzettel enthaltenden 
Unschlag, sobald sein Name in der Wählerliste aufgefunden 
war, dem Wahlvorsteher, der ihn sofort uneröffnet in die 
Wahlurne legte. 
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
	        
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