Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 193
Wird durchstrichen, soweit die bezeichneten Fälle nicht vor-
gekommen 8
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen
werden:
1. weil der Wähler den Stimmzettel nicht in einem
amtlich gestempelten Umschlag abgeben wollte,
Stimmzettel.
2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit
einem nichtamtlichen Kennzeichen versehenen Um-
schlag abgeben wollte,
Stimmzettel.
3. weil der Wähler den Stimmzettel in einem Um-
schlag von ihm nicht zukommender Art abgeben
wollte,
Stimnzzettel.
Auch mußten —. — Wähler von der Stimm-
gebung zurückgewiesen werden, weil sie sich trotz er-
haltener Aufforderung weigerten — in den Neben-
raum — an den Nebentisch — “) zu treten, um den
Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes
Wählers, indem er neben dessen Namen in der dazu be-
stimmten Spalte der Wählerliste einen Vermerk machte.
Um [— Uhr nachmittags erklärte der Wahloorsteher
die Abstimmung für geschlossen.
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen
und uneröffnet gezählt.
Die Zahl der Umschläge mit dem Aufdruck Abetrng ,
-B·......·....... ,
-- -0-.....·.......... ,
---D-................ ,
zusammen .y
1
5r½bv2 Diese Gesamtsumme stimmte mit der Zahl derjenigen
#2SWähler, neben deren Namen in der Wählerliste der Ab-
23## stimmungsvermerk gemacht war, und mit dem Nummern-
23 pverzeichnis, das während der Abstimmung von dem Wahl-
t gehilfen - geführt wurde, überein.
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 13
S. 391.