Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 5. Mai 1909. 195 
  
2. 
weil die Stimmzettel in einem mit einem nicht 
amtlichen Kennzeichen versehenen Umschlag über- 
geben worden waren, 
die Stimmzette VrMM...— 
. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren, 
die Stimmzette Vr. 
.l weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen ver- 
sehen waren, 
die Stimmzettel VVr. 
4weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren 
Namen enthielten, 
die Stimmzettel V. 
.weil aus den Stimmzetteln die Person des Ge- 
wählten nicht unzweifelhaft zu erkennen war, 
die Stimmzettel rddr. 
. weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare 
Person lauteten, 
die Stimmzettelt Vrr. 
.l weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen 
Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthielten, 
die Stimmzettl rVreer. 
Außer Berücksichtigung mußten gemäß §5 22, Abs. 10 
des Gesetzee. Umschläge gelassen werden, in 
denen mehrere auf verschiedene Personen lautende 
Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Um- 
schläge rVrVr .. * 
Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den 
Umschlägen Nr. und wurden je als ein Stimm- 
zettel gezählt.") 
Nr..... 
Keine Stimmzettel sanden sich in den Unmschlägen 
2 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hin- 
sichtlich deren sich die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, 
  
  
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen. 
13* 
S. 396.
	        
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