II. Das Verfahren i. d. a. d. Staatsgerichtshof gelangenden Sachen. 199
II. Das Recht der Minister-Anklage.
[Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
4tes Stück vom Jahre 1838.
. 21.) Gesetz,
das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden
Sachen betreffend;
vom zten Februar 1838 1.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
Um das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof ge-
langenden Sachen gesetzlich zu ordnen, bestimmen Wir, unter
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Einleitung.
§5 1. Der Staatsgerichtshof hat nach den Bestimmungen
der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831, 5 141 u. f.
in Verbindung mit 5 83 und 153 und der mit den Ständen
des Markgrafthums Oberlausitz getroffenen Uebereinkunft vom
17ten November 1834
1) auf erhobene Anklage der Stände gegen die Vorstände
der Ministerien wegen Handlungen, die auf Umsturz der Ver-
fassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Puncte
er Verfassung betreffen, den Proceß zu leiten und das Urthel
zu sprechen,
41 Letzte Absendung: am 3ten März 1838. Der 15. Tag ist der
18. März 1838.