Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

200 Anlage 2. Der Landtag. 
  
II) über die künftige Wählbarkeit eines durch den Be- 
schluß der Kammern ausgeschlossenen Mitgliedes der Stände- 
versammlung auf Verlangen des Ausgeschlossenen zu ent- 
scheiden, 
III) die Verfassungsurkunde und die mit dem Markgraf- 
thum Oberlausitz getroffene Uebereinkunft erforderlichen Falls 
authentisch zu erklären, oder darüber, ob eine Verletzung der 
letzteren statt gefunden habe, zu entscheiden. 
1 Nach Verschiedenheit dieser unter I, II und III nahm- 
haft gemachten Fälle ist, insoweit nicht schon die Verfassungs-= 
urkunde hierüber genaue Vorschriften enthält, das in diesem 
Geie für jeden derselben vorgeschriebene Verfahren zu beob- 
achten. 
I. Abtheilung. 
Von dem Verfahren im Fall der Anklage eines 
Ministerialvorstandes. 
1ster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§& 2. Auf eine von den Ständen bei dem Staatsgerichts- 
hof erhobene Anklage eines oder mehrerer Vorstände der Mi- 
nisterien, wird nach den Grundsätzen des Anklageprocesses unter 
nachfolgenden Bestimmungen verfahren. 
§ 3. Der Staatsgerichtshof hat sich 
a) auf die bei ihm angebrachten Puncte zu beschränken, 
und lediglich diese als Gegenstände des Processes und der 
Entscheidung zu betrachten; 
b) die Bewahrheitung dieser Puncte auf keine anderen 
Thatsachen und Beweismittel, als auf die von den Partheien 
zulebenn, oder aus den öffentlichen Acten ersichtlichen, zu 
tützen. 
& 4. Ein Verfahren von Amtswegen wird jedoch inner= 
halb der §5 3 gegebenen Grenzlinien zur näheren Wahrneh- 
mung oder Beurtheilung der zur Sprache gebrachten einzelnen 
Thatsachen nicht ausw'schlofsen. und es hat deshalb der 
Staatsgerichtshof das lt- sich öffentliche Acten aller 
Behörden mittheilen zu lassen.