200 Anlage 2. Der Landtag.
II) über die künftige Wählbarkeit eines durch den Be-
schluß der Kammern ausgeschlossenen Mitgliedes der Stände-
versammlung auf Verlangen des Ausgeschlossenen zu ent-
scheiden,
III) die Verfassungsurkunde und die mit dem Markgraf-
thum Oberlausitz getroffene Uebereinkunft erforderlichen Falls
authentisch zu erklären, oder darüber, ob eine Verletzung der
letzteren statt gefunden habe, zu entscheiden.
1 Nach Verschiedenheit dieser unter I, II und III nahm-
haft gemachten Fälle ist, insoweit nicht schon die Verfassungs-=
urkunde hierüber genaue Vorschriften enthält, das in diesem
Geie für jeden derselben vorgeschriebene Verfahren zu beob-
achten.
I. Abtheilung.
Von dem Verfahren im Fall der Anklage eines
Ministerialvorstandes.
1ster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§& 2. Auf eine von den Ständen bei dem Staatsgerichts-
hof erhobene Anklage eines oder mehrerer Vorstände der Mi-
nisterien, wird nach den Grundsätzen des Anklageprocesses unter
nachfolgenden Bestimmungen verfahren.
§ 3. Der Staatsgerichtshof hat sich
a) auf die bei ihm angebrachten Puncte zu beschränken,
und lediglich diese als Gegenstände des Processes und der
Entscheidung zu betrachten;
b) die Bewahrheitung dieser Puncte auf keine anderen
Thatsachen und Beweismittel, als auf die von den Partheien
zulebenn, oder aus den öffentlichen Acten ersichtlichen, zu
tützen.
& 4. Ein Verfahren von Amtswegen wird jedoch inner=
halb der §5 3 gegebenen Grenzlinien zur näheren Wahrneh-
mung oder Beurtheilung der zur Sprache gebrachten einzelnen
Thatsachen nicht ausw'schlofsen. und es hat deshalb der
Staatsgerichtshof das lt- sich öffentliche Acten aller
Behörden mittheilen zu lassen.