Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

II. Das Verfahren i. d. a. d. Staatsgerichtshof gelangenden Sachen. 201 
  
§ 5. Die Stelle des Klägers vertritt ein von den stän- 
dischen Kammern für jeden einzelnen Fall besonders zu er- 
wählender Anwalt, dessen Wirksamkeit jedoch erst nach Ueber- 
gabe der Klage beginnt. 
§ 6. Dieser Anwalt kann auch für mehrere gleichzeitige 
Processe gewählt werden. 
In der Regel wird nur Ein Anwalt bestellt, und der- 
selbe solchenfalls in Behinderungsfällen durch einen von den 
Ständen gleichmäsig gewählten Stellvertreter ersetzt. 
Es it jedoch den Ständen, dafern sich beide Kammern 
durch übereinstimmenden Beschluß dahin vereinigen, unbenom- 
men, anstatt Eines Anwaltes und dessen Stellvertreters Zwei 
Anwälte solidarisch, einen für beide und beide für einen, zu 
bestellen und gilt für diesen Fall, was §95 10, 12, 13, 14, 
15, 23, 26 und 42 rücksichtlich des Stellvertreters vorgeschrieben 
ist, von diesem zweiten Anwalt. 
§ 7. Die zu einem Anwalte oder dessen Vertreter er- 
wählte Person muß zu Uebernahme des Richteramtes gesetz- 
lich befähigt sein. Staatsdiener im Sinne des Staatsdiener= 
gesetzes sind nicht wählbar. 
15. 8. Die Wahl des Anwalts geschieht durch die zur 
Vorbereitung der Anklage nach § 141 der Verfassungsurkunde 
aus beiden Kammern zu ernennenden Deputationen. Ist die 
Zahl der Mitglieder beider Deputationen verschieden, so wird 
diejenige Deputation, welche aus einer geringeren Anzahl be- 
steht, so weit es zur Gleichstellung erforderlich ist, verstärkt. 
Beide vereinigen sich zu einer gemeinschaftlichen Wahlde- 
utation. 
p §5 9. Die Präsidenten beider Kammern haben Sitz und 
Stimme bei dieser Deputation. Ueber den Vorsitz entscheidet 
unter denselben das Loos. 
§ 10. Der Vorsitzende eröffnet in einer anzuberaumenden 
Sitzung den Mitgliedern der Deputation, daß jedes derselben 
spätestens in der Wahlconferenz ein Individuum zur Stelle 
des Anwalts und eines zu der des Substituten schriftlich, 
unter Beisetzung seines, des Schreibenden, Namens vorzu- 
schlagen habe. · 
§11.ZwischenderWahlconferenzundderimvortgen 
§phenerwähntenvorläufigenZusammenkunftmüssenwenigstens 
8 Tage inneliegen. 
§ 12. In der Wahlsitzung werden die aufgeschriebenen 
Namen verlesen, und es hat jedes Mitglied der Wahlde-
	        
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