202 Anlage 2. Der Landtag.
putation drei der Bezeichneten zur Stelle des Anwalts, und
eben soviel zur Stelle des Substituten mittelst Stimmzettels
vorzuschlagen. .
§13.VondenzumAmtedesAnwaltsundbezüglich
des Stellvertreters Vorgeschlagenen, werden jedesmal diejenigen
drei, welche die meisten Stimmen haben, in die endliche Wahl
gebracht. Insoweit hierbei unter Zwei oder Mehreren Stim-
mengleichheit eintritt, hat unter diesen das Loos zu ent-
eiden.
sch Die endliche Wahl erfolgt nach absoluter Stimmen-
mehrheit. Wird diese bei der ersten und zweiten Abstimmung
nicht erlangt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die
relative Stimmenmehrheit, und im Fall einer Stimmengleich-
heit wiederum das Loos.
§5 14. Ergiebt sich schon bei dem § 12 vorgeschriebenen
Verfahren für den Anwalt und dessen Stellvertreter, oder für
einen von beiden, eine absolute Stimmenmehrheit, so ist, so-
weit solche vorhanden, ein weiteres Wahlverfahren nicht nöthig.
5 15. Die getroffene Wahl des Anwaltes, sowie die des
Stellvertreters, wird bei der Uebergabe der Klage an den
Staatsgerichtshof diesem angezeigt.
§ 16. Alle in Sachsen proceßrechtlich anerkannte Be-
weismittel, mit Ausnahme des Eidesantrags, sind zulässig.
Auch kann ein Erfüllungs= oder Ablehnungseid nur dem An-
geklagten zuerkannt werden.
§ 17. Das Eintreten von Rechtsnachtheilen bei Ver-
säumnissen wird zunächst nach den Bestimmungen dieses Ge-
setzes, im Uebrigen aber nach den dießfalls geltenden Vor-
schriften des Sächsischen Civilprocesses beurtheilt. Die vor-
geschriebenen Rechtsnachtheile werden in den Erlassen des
Staatsgerichtshofs nicht besonders ausgedrückt, sie treten leldig-
lich Kraft des Gesetzes ein. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und Nichtigkeitsklagen sind unzulässig.
§ 18. Bei Berechnung der in gegenwärtigem Gesetz er-
wähnten Fristen und Termine sind die Sonn= und Feiertage
nicht abzurechnen. Der Lauf der Fristen beginnt am Tage
nach der Insinuation des Erlasses oder der Publication des
Erkenntnisses, und endigt sich am letzten Tage, Nachmittags
5 Uhr. Der Staatsgerichtshof ist jedoch befugt, bei genau
bescheinigten triftigen Ursachen, Verlängerung der laufenden
Fristen zu bewilligen, mit Ausnahme der Frist zur Ergreifung
eines Rechtsmittels gegen das Urthel.