Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

202 Anlage 2. Der Landtag. 
  
putation drei der Bezeichneten zur Stelle des Anwalts, und 
eben soviel zur Stelle des Substituten mittelst Stimmzettels 
vorzuschlagen. . 
§13.VondenzumAmtedesAnwaltsundbezüglich 
des Stellvertreters Vorgeschlagenen, werden jedesmal diejenigen 
drei, welche die meisten Stimmen haben, in die endliche Wahl 
gebracht. Insoweit hierbei unter Zwei oder Mehreren Stim- 
mengleichheit eintritt, hat unter diesen das Loos zu ent- 
eiden. 
sch Die endliche Wahl erfolgt nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Wird diese bei der ersten und zweiten Abstimmung 
nicht erlangt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die 
relative Stimmenmehrheit, und im Fall einer Stimmengleich- 
heit wiederum das Loos. 
§5 14. Ergiebt sich schon bei dem § 12 vorgeschriebenen 
Verfahren für den Anwalt und dessen Stellvertreter, oder für 
einen von beiden, eine absolute Stimmenmehrheit, so ist, so- 
weit solche vorhanden, ein weiteres Wahlverfahren nicht nöthig. 
5 15. Die getroffene Wahl des Anwaltes, sowie die des 
Stellvertreters, wird bei der Uebergabe der Klage an den 
Staatsgerichtshof diesem angezeigt. 
§ 16. Alle in Sachsen proceßrechtlich anerkannte Be- 
weismittel, mit Ausnahme des Eidesantrags, sind zulässig. 
Auch kann ein Erfüllungs= oder Ablehnungseid nur dem An- 
geklagten zuerkannt werden. 
§ 17. Das Eintreten von Rechtsnachtheilen bei Ver- 
säumnissen wird zunächst nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes, im Uebrigen aber nach den dießfalls geltenden Vor- 
schriften des Sächsischen Civilprocesses beurtheilt. Die vor- 
geschriebenen Rechtsnachtheile werden in den Erlassen des 
Staatsgerichtshofs nicht besonders ausgedrückt, sie treten leldig- 
lich Kraft des Gesetzes ein. Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand und Nichtigkeitsklagen sind unzulässig. 
§ 18. Bei Berechnung der in gegenwärtigem Gesetz er- 
wähnten Fristen und Termine sind die Sonn= und Feiertage 
nicht abzurechnen. Der Lauf der Fristen beginnt am Tage 
nach der Insinuation des Erlasses oder der Publication des 
Erkenntnisses, und endigt sich am letzten Tage, Nachmittags 
5 Uhr. Der Staatsgerichtshof ist jedoch befugt, bei genau 
bescheinigten triftigen Ursachen, Verlängerung der laufenden 
Fristen zu bewilligen, mit Ausnahme der Frist zur Ergreifung 
eines Rechtsmittels gegen das Urthel. 
 
	        
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