II. Das Verfahren i. d. a. d. Staatsgerichtshof gelangenden Sachen. 203
§ 19. Die Insinuation der Erlasse erfolgt durch einen,
entweder besonders von dem Staatsgerichtshof in Pflicht zu
nehmenden, oder für den Lauf des Processes von einer der
obern Landesbehörden zu requirirenden Boten.
§ 20. Die Publication der Erkenntnisse geschieht im
Pleno des Staatsgerichtshofs durch den Präsidenten.
§ 21. Sowohl die Entscheidungen, als die nach 8 26,
29, 30, 31, 33, 38 und 39 dieses Gesetzes im Laufe des
Verfahrens vorkommenden Beschlüsse, so wie die Beschlüsse
auf die § 40 erwähnten Anträge sind im Pleno des Staats-
gerichtshofs zu fassen.
Zter Abschnitt.
Besondere Vorschriften.
22. Hat sich der Staatsgerichtshof in Gemäsheit § 145
der Verfassungsurkunde versammelt, so macht der Präsident
desselben den Präsidenten der beiden Kammern hiervon Mit-
theilung.
§5 23. Die letzteren übersenden die Anklage unter Benen-
nung des Anwalts und seines Stellvertreters. (5 141 der
Verfassungsurkunde und § 15 des 1sten Abschnitts.)
§ 24. In der Anklage sind die einzelnen Puncte genau
zu bezeichnen, und bei einem jeden die Beweismittel anzu-
eben. Bestehen diese in Urkunden, so sind selbige sofort
eizusügen, (§ 141 der Verfassungsurkunde) oder, dafern sie
sich nicht in den Händen der Anklagenden befinden, nach
Form und Inhalt möglichst genau zu beschreiben, auch ist
letzteren Falls der Ort anzuzeigen, wo solche wahrscheinlich
anzutreffen sind.
§5 25. Nach Uebergabe der Anklageschrift setzt der Staats-
gerichtshof binnen 3 Tagen den Angeklagten, unter vorläufiger
Bezeichnung des Gegenstandes der Klage, von letzterer in
Kenntniß.
§5 26. Der Staatsgerichtshof prüft zunächst das Formelle
der Anklage, ingleichen die Rechtfertigung des Anwalts und
dessen Stellvertreters, und es werden ihm zu dem 1 Ende die
Protocolle der Ständeversammlung, so wie die wegen der
Wahl des Anwalts und dessen Stellvertreters ergangenen
Acten mitgetheilt.