Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

II. Das Verfahren i. d. a. d. Staatsgerichtshof gelangenden Sachen. 205 
  
§5 33. Für Herbeischaffung der in dem beiderseitigen Vor- 
bringen angegebenen Beweismittel, wenn es deren noch, den 
Ergebnissen des Verfahrens nach, bedarf, hat der Staatsge- 
richtshof Sorge zu tragen, sofern sie sich nicht in den Hän- 
den der Partheien befinden und genau (bei Urkunden auch 
dem Inhalte nach) angegeben werden. 
§5 34. Die Abhörung der von den Partheien angegebenen 
Zeugen erfolgt im Pleno des Staatsgerichtshofs, unter 
Leitung der § 146 der Verfassungsurkunde erwähnten Mit- 
glieder desselben, nach besonders von ihnen aufzustellenden 
Fragepuncten. 
Es wird den Partheien freigestellt, bei dieser Abhörung, 
und zwar den Angeklagten betreffend, in Person oder durch 
einen Beauftragten, gegenwärtig zu sein. Auch ist den Par- 
theien unbenommen, bei diesem Zeugenverhöre das Gericht 
auf Umstände noch aufmerksam zu machen, worüber die Zeugen 
zu befragen. 
§5 35. Urkunden, soweit deren Aechtheit nach den des- 
falls bestehenden Vorschriften des gemeinen und des Sächsi- 
schen Rechts noch in Zweifel gezogen werden kann, bedürfen 
der Recognition oder der eidlichen Ablehnung. 
§ 36. Bei der, wegen des Anerkenntnisses der Urkunden 
zu erlassenden Verfügung hat der Staatsgerichtshof Abschriften 
der Urkunden beizufügen und der Parthei freizustellen, die 
Originalien in der Canzlei des Staatsgerichtshofs während 
der Frist sich vorlegen zu lassen. 
Der Angeklagte hat sich in seiner Antwort über die Aecht- 
heit jener Urkunden zu erklären; im Unterlassungsfalle wird 
ein Anerkenntniß angenommen. 
Dasselbe findet statt hinsichtlich des Anwalts bei den- 
jenigen Documenten, welche der Frrn seiner Antwort 
  
beifügte. Bei Urkunden, welche durch den Staatsgerichtshof 
(5 33) herbeigeschafft worden, findet dasselbe Verfahren statt 
und es hat sich derjenige, gegen welchen sie beweisen sollen, 
binnen 8 Tagen, von dem desfallsigen Erlasse an, darüber 
zu erklären. Unterläßt er diese Erklärung, so werden die Ur- 
kunden für anerkannt geachtet. 
§ 37. Die eidliche Tolehnung erfolgt beim Staatsge- 
richtshof; der Product wird dazu unter Einräumung einer 
Stägigen Frist vorgeladen. Erscheint er nicht, so wird die Ur- 
kunde für anerkannt geachtet.
	        
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