Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

206 Anlage 2. Der Landtag. 
  
§5 38. Die Partheien sind zu gegenseitiger Edition der 
in ihren Händen befindlichen Urkunden verbunden, dafern nach 
der erforderlichen genauen Beschreibung derselben anzunehmen, 
daß sie zu Ermittelung eines streitigen Thatumstandes dienen 
können. Findet der Staatsgerichtshof das Editionsgesuch an 
sich statthaft, so erläßt derselbe, unter Einräumung einer 
14tägigen Frist, das desfallsige Decret an diejenige Parthei, 
von welcher die Herausgabe gefordert wird, unter der Ver- 
warnung der Annahme des Geständnisses dessen, was durch 
die Urkunde hat bewiesen werden sollen. Der Gegner kann si 
vor Ablauf dieser Frist zum Editionseide beim Staatsgerichts- 
hofe erbieten, welcher, unter Einräumung einer Stägigen Frist, 
den Termin zu Leistung dieses Eides neltzegt 
Wird der Editionseid nicht geleistet, so gilt dieß einem 
vollständig geschehenen Zugeständnisse dessen gleich, was durch 
jene Urkunde hat dargethan werden sollen. 
§5 39. Die Ermittelung eines Gegenstandes durch Sach- 
verständige erfolgt auf Anstrag der Partheien, oder von Amts- 
wegen durch den Staatsgerichtshof, und es gelten bei dem 
desfallsigen Verfahren die Regeln des bürgerlichen Processes. 
§ 40. Vor der Entscheidung der Sache steht es jeder 
Parthei frei, binnen 14 Tagen noch eine Deduction dem 
Staatsgerichtshofe zu übergeben. Es beginnt die 14tägige 
Frist für den Anwalt mit dem Tage, an welchem der Staats- 
gerichtshof den Partheien bekannt macht, daß die Acten zu 
ihrer Einsicht bereit seien, für den Angeklagten mit dem Tage, 
an welchem ihm die Deduction des Anwalts zugefertigt oder 
bekannt gemacht wird, daß dieser eine solche nicht eingereicht 
habe. Neue Thatsachen können in dieser Deduction nicht auf- 
gestellt werden. Jedoch kann hierbei auf die Mängel im Ver- 
fahren, welche ohne Schuld der Partheien durch das Gericht 
verhangen worden, aufmerksam gemacht und deren Verbesserung 
und Ergänzung beantragt werden. Mit Ablauf jener 14 Tage 
sind die Acten als geschlossen anzusehen, und alle späteren 
Eingaben der Partheien sind nicht anzunehmen. 
§5 41. Der Angeklagte hat das Recht, gegen den Aus- 
spruch des Staatsgerichtshofs sich auf ein anderweites Er- 
kenntniß zu berufen. (§ 149 der Verfassungsurkunde.) Diese 
Berufung hat er binnen 10 Tagen, von der Zeit der Publi- 
cation des Erkenntnisses an, dem Staatsgerichtshof zu über- 
geben; auch steht ihm frei, binnen 14 Tagen, von der Ein- 
wendung der Berufung an gerechnet, eine weitere Ausführung 
 
	        
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