Entscheidungen des OLG. München. 331
noch 8. 73 mehrere Strafgesetze verletzende That
gegeben ist; so daß bei der Aburtheilung die Grundsätze
über ideale Konkurrenz zur Anwendung zu
kommen haben und daher die der neuen Anklage
unterstellte Körperverletzung dem Vorgange gegenüber,
wegen dessen die Person bereits rechtskräftig verurtheilt
ist, keine andere Strafthat bildet, mithin durch
die geschehene Aburtheilung die Strafklage wegen der
fraglichen Schlägerei nach allen Richtungen durch
Verbrauch erloschen ist. (Beschluß vom 21. Mai
1884.)
§. 113. Ein Schullehrer, welcher seinem Schüler
wegen dessen ungebührlichen Benehmens Schläge in
daß Gesicht gibt, so daß diesem das Blut aus der
Nase lief, befindet sich nicht in der rechtmäßigen
Ausübung seines Amtes, da Schullehrer eine körperliche
Züchtigung, wenn sie auch dieselbe nach der
Entschliehung de5 königlichen Staatsministeriums des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom
9. Februar 1883, die körperliche Züchtigung als
Schulstrafe betreffend (Just.-Minist.-Blatt S. 36),
selbstständig zur Anwendung bringen dürfen, gemäß
Ziff. 3 Abs. 1 der Entschließung des kgl. Slaatsministeriums
des Innern vom 20. Mai 1815, die
Schulstrafen betr., mittelst Ruthe oder eines Stäbchens
zu vollzlehen haben. (Beschluß vom 18. Dezember
1884.)
§§. 153 und 154. Die Verwaltungsbehörden
sind gemäß der für das Verfahren in Verwaltungssachen
nach dermalen geltenden Bestimmungen in
cap. III 8. 3 Ziff. 4 und in cap. X §. 3 Ziff. 7
der bayer. Gerichts = Ordnung vom Jahre 1753 in
den dem VerwaltungSgebiete angehörigen Angelegenheiten
zuständig, Zeugen, wenn es zur Erforschung
der Wahrheit veranlaßt erscheint, eidlich zu vernehmen,
und ist diesen Behörden eine solche eidliche