Full text : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  331

noch  8.  73  mehrere  Strafgesetze  verletzende  That
gegeben  ist;  so  daß  bei  der  Aburtheilung  die  Grundsätze
  über  ideale  Konkurrenz  zur  Anwendung  zu
kommen  haben  und  daher  die  der  neuen  Anklage
unterstellte  Körperverletzung  dem  Vorgange  gegenüber,
wegen  dessen  die  Person  bereits  rechtskräftig  verurtheilt
  ist,  keine  andere  Strafthat  bildet,  mithin  durch
die  geschehene  Aburtheilung  die  Strafklage  wegen  der
fraglichen  Schlägerei  nach  allen  Richtungen  durch
Verbrauch  erloschen  ist.  (Beschluß  vom  21.  Mai
1884.)
§.  113.  Ein  Schullehrer,  welcher  seinem  Schüler
wegen  dessen  ungebührlichen  Benehmens  Schläge  in
daß  Gesicht  gibt,  so  daß  diesem  das  Blut  aus  der
Nase  lief,  befindet  sich  nicht  in  der  rechtmäßigen
Ausübung  seines  Amtes,  da  Schullehrer  eine  körperliche
  Züchtigung,  wenn  sie  auch  dieselbe  nach  der
Entschliehung  de5  königlichen  Staatsministeriums  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom
9.  Februar  1883,  die  körperliche  Züchtigung  als
Schulstrafe  betreffend  (Just.-Minist.-Blatt  S.  36),
selbstständig  zur  Anwendung  bringen  dürfen,  gemäß
Ziff.  3  Abs.  1  der  Entschließung  des  kgl.  Slaatsministeriums
  des  Innern  vom  20.  Mai  1815,  die
Schulstrafen  betr.,  mittelst  Ruthe  oder  eines  Stäbchens
  zu  vollzlehen  haben.  (Beschluß  vom  18.  Dezember
  1884.)

§§.  153  und  154.  Die  Verwaltungsbehörden
sind  gemäß  der  für  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen
  nach  dermalen  geltenden  Bestimmungen  in
cap.  III  8.  3  Ziff.  4  und  in  cap.  X  §.  3  Ziff.  7
der  bayer.  Gerichts  =  Ordnung  vom  Jahre  1753  in
den  dem  VerwaltungSgebiete  angehörigen  Angelegenheiten
  zuständig,  Zeugen,  wenn  es  zur  Erforschung
der  Wahrheit  veranlaßt  erscheint,  eidlich  zu  vernehmen,
  und  ist  diesen  Behörden  eine  solche  eidliche