Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IV. Landtagsordnung. 213 
auch den Gesetzentwurf mit Widerlegungsgründen in der vorigen 
Maaße, ebenfalls noch während des nämlichen Landtags, dem 
Könige zu unveränderter Genehmigung oder Ablehnung zu 
überreichen. · 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unter- 
schrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 31sten März 1849. 
Friedrich August. 
(L. S.) D. Christian Albert Weinlig. 
IV. Die Landtagsordnung. 
Die erste Landtagsordnung wurde durch Bekannt- 
machung, den Erlaß der Landtagsordnung betreffend; 
vom Sten October 1857 publicirt (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt f. d. K. Sachsen, 111 Stück vom Jahr 1857, S. 175—210). 
Sie ist durch die Landtagsordnung vom 12. October 1874 ersetzt. 
  
[Gesetz= und Verordnungsblatt S. 43. 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1874. 
1 . 147. Landtagsordnung; S. 378. 
vom 12. October 18741. 
WIR, Albert, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben eine Revision der Landtagsordnung vom 8. October 
1857 für angemessen befunden und verordnen demzufolge unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
& 1. Jeder Kammer steht das Recht . ihre Geschäfts= geschäfts- 
ordnung unter Beobachtung der in der Verfassungsurkunde 
1 Letzte Absendung: am 30. October 1874. Der 15. Tag danach 
ist der 14. November 1874. »
	        
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