Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

214 Anlage 2. Der Landtag. 
  
enthaltenen, sowie der nachstehenden Bestimmungen selbstständig 
festzustellen. 
„#nmeldung J 2. In der bei Einberufung eines Landtags zu er- 
mitglieder. lassenden Missive (§ 115 der Verfassungsurkunde) wird zu- 
gleich Ort und Stunde für die persönliche Anmeldung der 
Ständemitglieder bestimmt. 
S. 379. Hierbei haben die in § 63 der Verfassungsurkunde unter 
2, 4, 5, 11, 12 aufgeführten Mitglieder der ersten Kammer, 
ingleichen die nach Nr. 9 ebendaselbst und § 64 am Ende zu- 
lässigen Bevollmächtigten sich durch die ihnen ausgestellten 
Vollmachten zu legitimiren, die 5 64 erwähnten Stellvertreter 
übrigens den Eintritt der dort bemerkten Voraussetzungen und 
den Besitz der ebendaselbst erforderten persönlichen Eigenschaften 
nachzuweisen. 
Alle anderen Kammermitglieder, mit Ausnahme der Prinzen 
des Königlichen Hauses, legitimiren sich durch ihre Missive 
(vergleiche jedoch 5 0). 
Das Erscheinen der Königlichen Prinzen hängt von deren 
freier Entschließung ab. 
§5 3. Die Anmeldung geschieht bis zur erfolgten Con- 
stitnirung der Kammern bei den Einweisungscommissionen, 
nach diesem Zeitpuncte aber bei den Präsidenten derjenigen 
Kammer, welcher ein Ständemitglied angehört. 
Den Einweisungscommissionen ist jedesmal ein Verzeich- 
niß der einberufenen Ständemitglieder mitzutheilen. 
Eimweisung“ F 4. Die Einweisungscommission besteht für jede Kammer 
aus dem Directorium derselben vom letzten Landtage. 
Es genügt jedoch, wenn zwei Mitglieder dieses Directoriums 
daran Theil nehmen. 
Sollten wegen Ausscheidens oder in Folge Behinderung 
nicht wenigstens zwei Mitglieder des Directoriums die Func- 
tionen der Einweisungscommission übernehmen können, so be- 
stimmt der König, welche Kammermitglieder deren Stelle in 
der Commission übernehmen sollen und ernennt zugleich den 
Vorstand. 
§6 5. Kammermitglieder, welche sich an der rechtzeitigen 
Anmeldung ohne gerechtfertigte Entschuldigung versäumen, 
oder später ohne Urlaub abwesend sind, können, wenn sie auf 
die nach Maßgabe der Geschäftsordnung ihrer Kammer an sie 
erlassene persönliche Aufforderung ohnegenügende Entschuldigung 
  
 
	        
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