IV. Landtagsordnung. 215
außenbleiben, durch Beschluß der Kammer von letzterer zeit-
weise ausgeschlossen werden.
Urlaubsgesuche sind von den Präsidenten bei dem Könige,
von anderen Kammermitgliedern bei den Präsidenten anzu-
ringen. «
§6.JederKammerstehtfürihreMitgliederdiePrüfItngPtchsssxgi«des
derLegitimationen·(§2)undbeziehentlichderWahlen,sowiemqtioslzkmmd
bei entstehenden Zweifeln die Entscheidung zu. der Wahler.
Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei deren
Verlust binnen 14 Tagen nach Zusammentritt des Landtags
(8 2), und bei Wahlen, welche während des Landtags statt-
finden, binnen gleicher Frist nach Feststellung des Wahlergeb-
nisses anzubringen. ·
So lange nicht die Unzulänglichkeit einer Legitimation,
beziehentlich die Ungiltigkeit einer Wahl ausgesprochen ist,
haben die nach § 2 legitimirten Ständemitglieder Sitz und
Stimme in ihrer Kammer.
1 Es wird auch an der Giltigkeit von Beschlüssen dadurch. S. 3/0.
daß Mitglieder, welche an denselben Theil genommen haben,
später wegen Ungiltigkeit der Wahl oder wegen Mangels der
gesetzlichen Befähigung aus der Kammer auszuscheiden ge-
nöthigt sind, in der Regel nichts geändert. Nur wenn bei
einer durch Namensaufruf erfolgten Abstimmung die Stimme
eines solchen Mitglieds entscheidend gewesen ist und dies vor
Ende des Landtags bemerkt wird, ist, insofern nicht die König-
liche Genehmigung des Beschlusses früher erfolgt war, die
Abstimmung zu wiederholen.
§ 7. Sobald die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder Constitui-
angemeldet und legitimirt ist, schreitet jede Kammer zur Wahl #
ihres Directoriums.
Hiervon ist dem Gesammtministerium, sowie der anderen
Kammer Mittheilung zu machen.
§ 8. Die Zeit für die Eröffnung des Landtags, sowie
die Formen derselben, werden von dem Könige bestimmt.
§5 9. Der Präsident jeder Kammer ist als Organ der unmt der
letzteren in ihren Verhältnissen zur Staatsregierung, zur Prästdenten.
anderen Kammer und zu dritten Personen zu Oardhabung er
Landtagsordnung und Geschäftsordnung berufen.
In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern haben
deren Präsidenten vereint sie zu vertreten. Eingaben an die