Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IV. Landtagsordnung. 215 
  
außenbleiben, durch Beschluß der Kammer von letzterer zeit- 
weise ausgeschlossen werden. 
Urlaubsgesuche sind von den Präsidenten bei dem Könige, 
von anderen Kammermitgliedern bei den Präsidenten anzu- 
ringen. « 
§6.JederKammerstehtfürihreMitgliederdiePrüfItngPtchsssxgi«des 
derLegitimationen·(§2)undbeziehentlichderWahlen,sowiemqtioslzkmmd 
bei entstehenden Zweifeln die Entscheidung zu. der Wahler. 
Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei deren 
Verlust binnen 14 Tagen nach Zusammentritt des Landtags 
(8 2), und bei Wahlen, welche während des Landtags statt- 
finden, binnen gleicher Frist nach Feststellung des Wahlergeb- 
nisses anzubringen. · 
So lange nicht die Unzulänglichkeit einer Legitimation, 
beziehentlich die Ungiltigkeit einer Wahl ausgesprochen ist, 
haben die nach § 2 legitimirten Ständemitglieder Sitz und 
Stimme in ihrer Kammer. 
1 Es wird auch an der Giltigkeit von Beschlüssen dadurch. S. 3/0. 
daß Mitglieder, welche an denselben Theil genommen haben, 
später wegen Ungiltigkeit der Wahl oder wegen Mangels der 
gesetzlichen Befähigung aus der Kammer auszuscheiden ge- 
nöthigt sind, in der Regel nichts geändert. Nur wenn bei 
einer durch Namensaufruf erfolgten Abstimmung die Stimme 
eines solchen Mitglieds entscheidend gewesen ist und dies vor 
Ende des Landtags bemerkt wird, ist, insofern nicht die König- 
liche Genehmigung des Beschlusses früher erfolgt war, die 
Abstimmung zu wiederholen. 
§ 7. Sobald die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder Constitui- 
angemeldet und legitimirt ist, schreitet jede Kammer zur Wahl # 
ihres Directoriums. 
Hiervon ist dem Gesammtministerium, sowie der anderen 
Kammer Mittheilung zu machen. 
§ 8. Die Zeit für die Eröffnung des Landtags, sowie 
die Formen derselben, werden von dem Könige bestimmt. 
§5 9. Der Präsident jeder Kammer ist als Organ der unmt der 
letzteren in ihren Verhältnissen zur Staatsregierung, zur Prästdenten. 
anderen Kammer und zu dritten Personen zu Oardhabung er 
Landtagsordnung und Geschäftsordnung berufen. 
In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern haben 
deren Präsidenten vereint sie zu vertreten. Eingaben an die
	        
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