Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IV. Landtagsordunng. 217 
  
treffenden Bestimmungen gestattet ist, auch sind durch den 
Präsidenten den Berichterstattern öffentlicher Blätter, soweit 
thunlich, geeignete Plätze auf den Galerien anzuweisen. 
Ueberdem wird die Regierung für stenographische Auf- S. 361. 
nahme der Verhandlungen Sorge tragen; die Stenographen 
haben jedoch bei geheimer Sitzung abzutreten. 
Dem Einvernehmen beider Kammern bleibt es überlassen, 
ob den Mitgliedern der anderen Kammer der Besuch der für 
dieselben bestimmten Galerie auch bei geheimen Sitzungen zu 
gestatten sei. 
& 12. Geheime Sitzung tritt ein (6 135 der Verfassungs= Sebeime 
urkunde): bungen. 
a) auf Verlangen der Staatsregierung bei Eröffnungen 
oder Vorlagen derselben und den darauf belliglichen 
Verhandlungen, 
b) auf den Antrag von mindestens einem Viertheile der 
anwesenden Kammermitglieder. 
Wenn drei Mitglieder den Antrag stellen, so ist darüber 
in geheimer Sitzung nach der Bestimmung sub b zu entscheiden. 
Alle Gegenstände, welche in Fcheimer Sitzung verhandelt 
werden, unterliegen auch hinsichtlich der weiteren Berathung 
in den Deputationen, sowie in der Kammer und gegen Jeder- 
mann, außer den Mitgliedern der Ständeversammlung und 
den Beauftragten der Staatsregierung, der unbedingten Ge- 
heimhaltung. 
Die Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Verhandelten 
darf, sobald es Erklärungen oder Vorlagen der Staatsregierung 
betrifft, nur mit deren Zustimmung beschlossen werden. 
Wird der sofortige Druck der auf einen geheim verhandelten 
Gegenstand bezüglichen Schriften für das größere Publicum 
(vergleiche § 26) beschlossen, so gilt der Inhalt dieser Schriften 
nicht mehr als ein geheim zu haltender, auch wenn der Druck 
noch nicht erfolgt ist. 
& 13. Für jede Sitzung wird die Tagesordnung spätestens Tgesord= 
am Tage vorher festgestellt und der Staatsregierung in der 
von ihr anzugebenden Anzahl von Exemplaren mitgetheilt. 
Die spätere Aufnahme eines neuen Gegenstands in die 
Tagesordnung ist gegen den Widerspruch der Regierung nicht 
gestattet und kann daher in der Kammersitzung selbst nur dann 
eschlossen werden, wenn ein Vertreter der Regierung an- 
wesend ist. 
  
 
	        
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