IV. Landtagsordunng. 217
treffenden Bestimmungen gestattet ist, auch sind durch den
Präsidenten den Berichterstattern öffentlicher Blätter, soweit
thunlich, geeignete Plätze auf den Galerien anzuweisen.
Ueberdem wird die Regierung für stenographische Auf- S. 361.
nahme der Verhandlungen Sorge tragen; die Stenographen
haben jedoch bei geheimer Sitzung abzutreten.
Dem Einvernehmen beider Kammern bleibt es überlassen,
ob den Mitgliedern der anderen Kammer der Besuch der für
dieselben bestimmten Galerie auch bei geheimen Sitzungen zu
gestatten sei.
& 12. Geheime Sitzung tritt ein (6 135 der Verfassungs= Sebeime
urkunde): bungen.
a) auf Verlangen der Staatsregierung bei Eröffnungen
oder Vorlagen derselben und den darauf belliglichen
Verhandlungen,
b) auf den Antrag von mindestens einem Viertheile der
anwesenden Kammermitglieder.
Wenn drei Mitglieder den Antrag stellen, so ist darüber
in geheimer Sitzung nach der Bestimmung sub b zu entscheiden.
Alle Gegenstände, welche in Fcheimer Sitzung verhandelt
werden, unterliegen auch hinsichtlich der weiteren Berathung
in den Deputationen, sowie in der Kammer und gegen Jeder-
mann, außer den Mitgliedern der Ständeversammlung und
den Beauftragten der Staatsregierung, der unbedingten Ge-
heimhaltung.
Die Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Verhandelten
darf, sobald es Erklärungen oder Vorlagen der Staatsregierung
betrifft, nur mit deren Zustimmung beschlossen werden.
Wird der sofortige Druck der auf einen geheim verhandelten
Gegenstand bezüglichen Schriften für das größere Publicum
(vergleiche § 26) beschlossen, so gilt der Inhalt dieser Schriften
nicht mehr als ein geheim zu haltender, auch wenn der Druck
noch nicht erfolgt ist.
& 13. Für jede Sitzung wird die Tagesordnung spätestens Tgesord=
am Tage vorher festgestellt und der Staatsregierung in der
von ihr anzugebenden Anzahl von Exemplaren mitgetheilt.
Die spätere Aufnahme eines neuen Gegenstands in die
Tagesordnung ist gegen den Widerspruch der Regierung nicht
gestattet und kann daher in der Kammersitzung selbst nur dann
eschlossen werden, wenn ein Vertreter der Regierung an-
wesend ist.