218 Anlage 2. Der Landtag.
Mittheilungen, welche die Staatsregierung zu machen hat,
sind stets auch mit Unterbrechung der Tagesordnung gestattet.
#esonder §5 14. Die Personen des Reichs= und des Staatsober-
beisden Ve, haupts dürfen in keiner Weise in die Kammerverhandlungen
handlungen, gezogen werden.
In Bezug auf die Königliche Familie, den Bundesrath,
den Reichstag, die Kammern und deren Mitglieder und öffent-
liche Beamte, sowie auswärtige Regenten und Regierungen
ist die deren Stellung gebührende Rücksicht zu beobachten.
S. 382. Wer öffentliche Beamte pflichtwidriger oder solcher Hand-
lungen beschuldigt, welche geeignet sind, dieselben in der öffent-
lichen Meinung herabzusetzen, ist verpflichtet, auf Verlangen
der Regierung die Thatsachen und den Namen der betreffenden
Berson dem Präsidenten zur weiteren Mittheilung an die
taatsregierung anzugeben.
Sechte der. §5 15. Die Staatsregierung kann in jedem einzelnen Falle
ung beiiden verlangen:
homerder. 2) daß ihre Vorlagen durch Vorlesen in der Kammer zu
deren Kenntniß gebracht werden,
b) daß jede Vorlage sowie jeder nach §5 85, 109, 110,
140 und 141 der Verfassungsurkunde von den Ständen
zu stellender Antrag, vor der Berathung in der Kammer,
der Vorberathung durch eine Deputation der letzteren
unterworfen werde, ingleichen, daß der Beschlußfassung
über das Ganze die Berathung und Beschlußfassung
über alle einzelnen Theile vorausgehe. «
DOZUTYZFÆ Von der Deputation ist über ihre Berathung in der Regel
schriftlicher Bericht zu erstatten.
Die Verhandlung darüber in der Kammer darf nicht vor
Ablauf von zwei Tagen nach Mittheilung dieses Berichts an
die Staatsregierung stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur
mit Zustimmung der Regierung gestattet.
Ablesenin den §& 16. Das Ablesen von Vorträgen in der Kammer ist
zungen den Berichterstattern gestattet.
— 5 17. An der Abstimmung Theil zu nehmen ist jedes
faffung. anwesende Kammermitglied berechtigt und verpflichtet.
Nur Diejenigen, welche bei der Sache, über die abgestimmt
werden soll, für ihre Person betheiligt sind, treten bei der Ab-
stimmung ab.
§* 18. Ueber die Zahl der Mitglieder, deren Anwesen-
heit zu Fassung giltiger Beschlüsse erforderlich ist, enthält die
Verfassungsurkunde die nöthigen Bestimmungen.
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