Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IV. Landtagsordnung. 219 
  
Bei Berechnung der dort bemerkten Quote werden die 
nach § 17 persönlich betheiligten Mitglieder, ingleichen Die- 
jenigen, welche ihrer Pflicht zuwider etwa die Theilnahme an 
der Abstimmung verweigern sollten, von der Gesammtzahl vor- 
her abgezogen. 
. Das Gleiche geschieht in der ersten Kammer mit den ab— 
wesenden Königlichen Prinzen, sowie mit den & 63 der Ver- 
fassungsurkunde unter 8 und 10 gedachten Stellen, wenn ein 
Inhaber derselben nicht vorhanden ist. « 
§19.DieAbstimmungerfolgtinBetreffjedeseinzelnen 
Theiles einer Vorlage unmittelbar nach dem Schlusse der Be- 
rathung über den einzelnen Theil, in Betreff der Vorlage als 
Ganzes unmittelbar nach dem Schlusse der gesammten Be- 
rathung über die Vorlage und alle einzelnen Theile derselben. 
¾# uf Antrag der Regierungscommissare oder Beschluß 2.3 
der Kammer ist die Abstimmung auszusetzen; es kann dies je- 
doch hinsichtlich einzelner Theile nicht länger, als bis nach 
Beendigung der Berathung über die weiteren Theile geschehen. 
Die Abstimmung über das Ganze darf ohne Zustimmung der 
Regierungscommissare nicht über zwei Tage ausgesetzt werden. 
§ 20. Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder ge- 
heimer Sitzung, je nachdem die Verhandlung öffentlich oder 
geheim feattgeseenden hat. « 
Die Endabstimmung über einen Gesetzentwurf, über einen 
Antrag der Regierung oder über einen auf Erlaß eines Ge- 
setzes gerichteten oder nach §## 109, 110, 140 und 141 der 
Verfassungsurkunde zu beurtheilenden Ständischen Antrag hat 
durch Namensaufruf stattzufinden, wofern nicht die Regierung 
darauf ausdrücklich verzichtet. 
21. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann abänderung 
von ihr während desselben Landtags in der Regel nicht ge= 3 
ändert oder zurückgenommen werden. 
Eine Ausnahme hiervon ist, abgesehen von dem § 6 am 
Ende gedachten Falle, nur nach § 94 der Verfassungsurkunde, 
sowie in Folge eines abweichenden Beschlusses der anderen 
Kammer gestattet. 
888.22. Von dem auf einen Antrag der § 109, Absatz 3 Mittbeilung 
der Verfassungsurkunde gedachten Art in der Kammer gefaßten #elaßter de- 
Beschlusse ist der anderen Kammer nur dann Nachricht zu gandere 
geben, wenn derselbe ein dem Antrage beifälliger ist. ' 
523.Befchwerdender5111derVerfassungsurkundeBeschkpkkch 
gedachtenArtundPetitionensindstetsschriftlichanzubringen.UYZMTW 
  
  
 
	        
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