Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

220 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Dieselben sind jedoch unzulässig: 
a) wenn sie anonym oder unzweifelhaft mit falschen Namen 
unterzeichnet sind, oder sich die Person des Unter- 
zeichners nicht ermitteln läßt; 
b) wenn sie in Angelegenheiten eines Dritten oder in 
fremden Namen angebracht werden und eine giltige 
Vollmacht nicht beigebracht, noch gesetzlich zu ver- 
muthen ist; 
c) wegen Unklarheit, sowie bei gänzlich unterlassener Be- 
scheinigung der darin angeführten Thatsachen, ingleichen 
wenn sie beleidigende Aeußerungen enthalten; 
d) wenn sie bei einem Landtage bereits aus materiellen 
Gründen zurückgewiesen worden sind und während 
desselben Landtags ohne Angabe neuer Thatsachen 
wiederholt werden; 
e) wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreise der 
Stände gehört. 
1) Unzulässig sind Beschwerden auch dann, wenn sie gegen 
Behörden gerichtet sind und nicht nachgewiesen ist, daß 
sie auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem be- 
treffenden Ministerium gelangt und dort ohne Abhilfe 
geblieben sind. 
. 351. Auf unzulässige Beschwerden oder Petitionen ist nicht 
einzugehen, dieselben sind vielmehr ohne Weiteres zu den Acten 
zu nehmen (beizulegen). 
§ 24. Von dem auf eine nach § 23 zulässige Beschwerde 
gefaßten Beschlusse ist der Betheiligte in Kenntniß zu setzen. 
Im Uebrigen sind die Kammern zu Eröffnungen irgend 
einer Art an Privatpersonen, Corporationen oder an das Land 
nicht berechtigt. 
Protocoll. § 25. Ueber die Verhandlungen der Kammern werden 
führung, durch deren Secretäre Protocolle aufgenommen, welche die 
Zahl der anwesenden Mitglieder angeben und die gefaßten 
Beschlüsse enthalten. Die ausgenommenen Protocolle sind, 
wenn sie nicht in der Kammer zur Vorlesung und Genehmigung 
gelangen, von dem Präsidenten und zwei anderen, von dem- 
selben zu bestimmenden #mmermitgliedern zu prüfen und 
nach Beseitigung etwaiger Anstände Namens der Kammer zu 
genehmigen. In jedem Falle sind die Protocolle von den be- 
zeichneten Personen zu vollziehen. 
 
	        
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