220 Anlage 2. Der Landtag.
Dieselben sind jedoch unzulässig:
a) wenn sie anonym oder unzweifelhaft mit falschen Namen
unterzeichnet sind, oder sich die Person des Unter-
zeichners nicht ermitteln läßt;
b) wenn sie in Angelegenheiten eines Dritten oder in
fremden Namen angebracht werden und eine giltige
Vollmacht nicht beigebracht, noch gesetzlich zu ver-
muthen ist;
c) wegen Unklarheit, sowie bei gänzlich unterlassener Be-
scheinigung der darin angeführten Thatsachen, ingleichen
wenn sie beleidigende Aeußerungen enthalten;
d) wenn sie bei einem Landtage bereits aus materiellen
Gründen zurückgewiesen worden sind und während
desselben Landtags ohne Angabe neuer Thatsachen
wiederholt werden;
e) wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreise der
Stände gehört.
1) Unzulässig sind Beschwerden auch dann, wenn sie gegen
Behörden gerichtet sind und nicht nachgewiesen ist, daß
sie auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem be-
treffenden Ministerium gelangt und dort ohne Abhilfe
geblieben sind.
. 351. Auf unzulässige Beschwerden oder Petitionen ist nicht
einzugehen, dieselben sind vielmehr ohne Weiteres zu den Acten
zu nehmen (beizulegen).
§ 24. Von dem auf eine nach § 23 zulässige Beschwerde
gefaßten Beschlusse ist der Betheiligte in Kenntniß zu setzen.
Im Uebrigen sind die Kammern zu Eröffnungen irgend
einer Art an Privatpersonen, Corporationen oder an das Land
nicht berechtigt.
Protocoll. § 25. Ueber die Verhandlungen der Kammern werden
führung, durch deren Secretäre Protocolle aufgenommen, welche die
Zahl der anwesenden Mitglieder angeben und die gefaßten
Beschlüsse enthalten. Die ausgenommenen Protocolle sind,
wenn sie nicht in der Kammer zur Vorlesung und Genehmigung
gelangen, von dem Präsidenten und zwei anderen, von dem-
selben zu bestimmenden #mmermitgliedern zu prüfen und
nach Beseitigung etwaiger Anstände Namens der Kammer zu
genehmigen. In jedem Falle sind die Protocolle von den be-
zeichneten Personen zu vollziehen.