IV. Landtagsordnung. 221
Sollen in denselben Erklärungen der Staatsregierung fest-
gestell werden, so bedürfen sie der Genehmigung der dabei
etheiligten Regierungsorgane.
§ 26. Die Königlichen Decrete und die nach § 15 er-
statteten schriftlichen Berichte, sowie die Ständischen Schriften
sind nebst den dazu etwa gehörigen wesentlichen Beilagen in
der Regel zum Zwecke der Verosfentlichung zu drucken.
Eine Ausnahme hiervon kann mit Zustimmung der Staats-
regierung stattfinden, auch kann letztere den Druck der von ihr
ausgehenden Vorlagen und Eröffnungen ganz ablehnen oder
dieselben nur zur Vertheilung unter die Kammermitglieder
drucken lassen. In beiden Fällen gilt von den darauf bezüg-
lichen Berichten und sonstigen Ständischen Schriftstücken das-
selbe und ist der Gegenstand überhaupt geheim zu halten.
Ueber den Druck der auf andere, in geheimer Sitzung
verhandelte Gegenstände bezüglichen Schriften entscheidet die
Kammer. In keinem Falle darf aber die Veröffentlichung eher
erfolgen, als bis der geheim behandelte Gegenstand auch in
der anderen Kammer berathen und der Druck dort genehmigt
worden ist.
Alle Drucksachen der Kammern sind gleichzeitig mit deren
Vertheilung an die Mitglieder auch der Staatsregierung und
deren Organen in der von letzterer verlangten Anzahl von
Exemplaren zuzustellen.
§ 27. Jeder Kammer ist die Polizei in den von ihr
benutzten Räumlichkeiten überlassen, doch wird hierdurch das
Einschreiten der Behörden, wenn dasselbe in Bezug auf ein
Verbrechen oder Vergehen erforderlich werden sollte, nicht aus-
geschlossen.
Die der Kammer zustehende Polizei wird ausschließend
durch deren Präsidenten ausgeübt, welcher die zu diesem Zwecke
öise Anordnungen durch das zur Aufwartung oder zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bestellte Personal vollstrecken läßt.
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung
in den Sitzungen aufrecht zu erhalten, insbesondere jedes
Kammermitglied, welches den geregelten Gang der Verhand-
lung stört, von dem Gegenstande derselben abweicht, beleidigende
Ausdrücke sich erlaubt, oder in sonstiger Weise der Landtags-
oder Geschäftsordnung der betreffenden Kammer entgegenhandelt,
zur Ordnung zu rufen und ihm erforderlichen Falles das Wort
zu entziehen.
Druck der
Königlichen
Decrete, Be-
richte 2c
Polizei der
Kammern
und Ord-
nungeruf.
S. 335.