Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IV. Landtagsordnung. 221 
  
Sollen in denselben Erklärungen der Staatsregierung fest- 
gestell werden, so bedürfen sie der Genehmigung der dabei 
etheiligten Regierungsorgane. 
§ 26. Die Königlichen Decrete und die nach § 15 er- 
statteten schriftlichen Berichte, sowie die Ständischen Schriften 
sind nebst den dazu etwa gehörigen wesentlichen Beilagen in 
der Regel zum Zwecke der Verosfentlichung zu drucken. 
Eine Ausnahme hiervon kann mit Zustimmung der Staats- 
regierung stattfinden, auch kann letztere den Druck der von ihr 
ausgehenden Vorlagen und Eröffnungen ganz ablehnen oder 
dieselben nur zur Vertheilung unter die Kammermitglieder 
drucken lassen. In beiden Fällen gilt von den darauf bezüg- 
lichen Berichten und sonstigen Ständischen Schriftstücken das- 
selbe und ist der Gegenstand überhaupt geheim zu halten. 
Ueber den Druck der auf andere, in geheimer Sitzung 
verhandelte Gegenstände bezüglichen Schriften entscheidet die 
Kammer. In keinem Falle darf aber die Veröffentlichung eher 
erfolgen, als bis der geheim behandelte Gegenstand auch in 
der anderen Kammer berathen und der Druck dort genehmigt 
worden ist. 
Alle Drucksachen der Kammern sind gleichzeitig mit deren 
Vertheilung an die Mitglieder auch der Staatsregierung und 
deren Organen in der von letzterer verlangten Anzahl von 
Exemplaren zuzustellen. 
§&# 27. Jeder Kammer ist die Polizei in den von ihr 
benutzten Räumlichkeiten überlassen, doch wird hierdurch das 
Einschreiten der Behörden, wenn dasselbe in Bezug auf ein 
Verbrechen oder Vergehen erforderlich werden sollte, nicht aus- 
geschlossen. 
Die der Kammer zustehende Polizei wird ausschließend 
durch deren Präsidenten ausgeübt, welcher die zu diesem Zwecke 
öise Anordnungen durch das zur Aufwartung oder zur 
Aufrechterhaltung der Ordnung bestellte Personal vollstrecken läßt. 
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung 
in den Sitzungen aufrecht zu erhalten, insbesondere jedes 
Kammermitglied, welches den geregelten Gang der Verhand- 
lung stört, von dem Gegenstande derselben abweicht, beleidigende 
Ausdrücke sich erlaubt, oder in sonstiger Weise der Landtags- 
oder Geschäftsordnung der betreffenden Kammer entgegenhandelt, 
zur Ordnung zu rufen und ihm erforderlichen Falles das Wort 
zu entziehen. 
  
Druck der 
Königlichen 
Decrete, Be- 
richte 2c 
Polizei der 
Kammern 
und Ord- 
nungeruf. 
S. 335.
	        
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