Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Vernehmung 
der Stände 
mit der 
Staats- 
regierung 
und mit 
Behörden. 
S. 366. 
Regierungs- 
commissare. 
222 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Alle Kammermitglieder, sowie die anwesenden Regierungs- 
commissare sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von 
der Ordnung aufmerksam zu machen und auf Zurückweisung 
zur Ordnung anzutragen. Gegen den Ordnungsruf, sowie 
die Entziehung des Wortes Seiten des Präsidenten kann binnen 
24 Stunden auf Entscheidung der Kammer angetragen werden. 
Dieser Antrag gelangt auf die nächste, nach Stellung des An- 
trags folgende Tagesordnung. 
Sobald der Präsident den Schluß einer Sitzung erklärt 
hat, sind weitere Anträge, Reden und Berathungen Seiten 
der Mitglieder der Kammer nicht mehr gestattet. » 
Der Präsident hat Zeichen des Beifalls oder Mißfallens 
auf der Galerie nicht zu gestatten und ist berechtigt, bei Ver- 
letzung der Ordnung einzelne Personen von der Galerie ent- 
fernen oder letztere ganz schließen zu lassen. 
§ 28. Eine unmittelbare Vernehmung der Stände, sowie 
der einzelnen Kammern mit der Staatsregierung findet nach 
§133 der Verfassungsurkunde nur durch das Gesammtministerium 
statt. In Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren, 
Mittheilung von Acten oder anderer Auskunftsertheilung (ver- 
gleiche auch §5 99, Absatz 1 der Verfassungsurkunde), auf Ein- 
richtung in den Räumlichkeiten der Kammern, die Canzlei, das 
Dienerpersonal und das Cassenwesen, sowie in Bezug auf die 
stenographische Canzlei (§ 11, Absatz 2) und die Handhabung 
der Koltzei (& 27) ist dagegen eine directe Vernehmung der 
Präsidenten mit den betheiligten einzelnen Ministerien gestattet 
(vergleiche auch § 31). 
Eine Peeiche Befugniß steht auch den Deputationsvor- 
ständen in Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren, 
Mittheilung von Acten und andere Auskunftsertheilung zu. 
Mit anderen Behörden haben die Kammern und deren 
Präsidien direct nicht zu verkehren, die Annahme von Beschwerden 
oder Petitionen der Stadträthe und Gemeindevorstände, als 
Vertreter ihrer Gemeinden, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Ebenso dürfen Deputationen an den König nur nach vor- 
heriger, durch das Gesammtministerium zu vermittelnder Ge- 
nehmigung desselben auch mit Ausnahme des Falles einer 
Adresse und der § 110 im Eingange, ingleichen 5 131 am 
Ende der Verfassungsurkunde gedachten Fälle nur von beiden 
Kammern gemeinsam abgeordnet werden. 
29. Die Staatsminister, sowie die mit ihnen oder 
in ihrem Auftrage in der Kammer erscheinenden Beamten sind 
  
 
	        
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