Vernehmung
der Stände
mit der
Staats-
regierung
und mit
Behörden.
S. 366.
Regierungs-
commissare.
222 Anlage 2. Der Landtag.
Alle Kammermitglieder, sowie die anwesenden Regierungs-
commissare sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von
der Ordnung aufmerksam zu machen und auf Zurückweisung
zur Ordnung anzutragen. Gegen den Ordnungsruf, sowie
die Entziehung des Wortes Seiten des Präsidenten kann binnen
24 Stunden auf Entscheidung der Kammer angetragen werden.
Dieser Antrag gelangt auf die nächste, nach Stellung des An-
trags folgende Tagesordnung.
Sobald der Präsident den Schluß einer Sitzung erklärt
hat, sind weitere Anträge, Reden und Berathungen Seiten
der Mitglieder der Kammer nicht mehr gestattet. »
Der Präsident hat Zeichen des Beifalls oder Mißfallens
auf der Galerie nicht zu gestatten und ist berechtigt, bei Ver-
letzung der Ordnung einzelne Personen von der Galerie ent-
fernen oder letztere ganz schließen zu lassen.
§ 28. Eine unmittelbare Vernehmung der Stände, sowie
der einzelnen Kammern mit der Staatsregierung findet nach
§133 der Verfassungsurkunde nur durch das Gesammtministerium
statt. In Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren,
Mittheilung von Acten oder anderer Auskunftsertheilung (ver-
gleiche auch §5 99, Absatz 1 der Verfassungsurkunde), auf Ein-
richtung in den Räumlichkeiten der Kammern, die Canzlei, das
Dienerpersonal und das Cassenwesen, sowie in Bezug auf die
stenographische Canzlei (§ 11, Absatz 2) und die Handhabung
der Koltzei (& 27) ist dagegen eine directe Vernehmung der
Präsidenten mit den betheiligten einzelnen Ministerien gestattet
(vergleiche auch § 31).
Eine Peeiche Befugniß steht auch den Deputationsvor-
ständen in Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren,
Mittheilung von Acten und andere Auskunftsertheilung zu.
Mit anderen Behörden haben die Kammern und deren
Präsidien direct nicht zu verkehren, die Annahme von Beschwerden
oder Petitionen der Stadträthe und Gemeindevorstände, als
Vertreter ihrer Gemeinden, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Ebenso dürfen Deputationen an den König nur nach vor-
heriger, durch das Gesammtministerium zu vermittelnder Ge-
nehmigung desselben auch mit Ausnahme des Falles einer
Adresse und der § 110 im Eingange, ingleichen 5 131 am
Ende der Verfassungsurkunde gedachten Fälle nur von beiden
Kammern gemeinsam abgeordnet werden.
29. Die Staatsminister, sowie die mit ihnen oder
in ihrem Auftrage in der Kammer erscheinenden Beamten sind