IV. Landtagsordnung. 223
als Regierungscommissare berechtigt, an allen Verhandlungen
der Kammern Theil zu nehmen.
Denselben steht nach vorheriger Anmeldung bei den Präsi-
denten das Wort zu jeder Zeit und auch nach Schluß der
Verhandlung, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, frei.
Ebenso sind dieselben befugt, Vorträge in der Kammer abzu-
lesen, sowie Abänderungen der Berathungsgegenstände zu be-
antragen.
Nimmt ein Regierungscommissar nach dem Schlusse der
Berathung das Wort, so kann diese auf Antrag eines Kammer-
mitglieds wieder eröffnet werden.
8 30. Für jede Vorlage kann die Staatsregierung einen
oder mehrere Commissare zur Theilnahme an den Berathungen
der Kammern und ihrer Deputationen bezeichnen. Zu gleichem
Zwecke werden auch für andere Ge entünde, wenn es eine
Kammer oder deren Deputation wünscht, Regierungscommissare
bestellt werden.
So oft eine Deputation einer Beschwerde oder Petition
Folge zu geben oder sonst einen Antrag an die Regierung zu
bringen oder einen von der Regierungsvorlage abweichenden
Beschluß der Kammer zu empfehlen beabsichtigt, hat dieselbe
vorher mit einem Regierungscommissare sich zu vernehmen.
§ 31. Anfragen, welche einzelne Kammermitglieder in
der Sitzung an die Staatsregierung zu stellen wünschen (Inter-
pellationen), müssen schriftlich bei dem Präsidenten eingereicht
werden, welcher dieselben sofort dem betreffenden Minister ab-
schriftlich mittheilt, und sodann drucken und an die Kammer-
mitglieder vertheilen läßt.
Frühestens am zweiten Tage nach jener Mittheilung wird
die Interpellation in der Kammer selbst vorgelesen.
Die Staatsregierung wird hierauf erklären, ob und wann
sie die Letztere beantworten werde. -
An die Beantwortung einer Interpellation oder an die
ubles ung der Beantwortung darf sich eine sofortige Be-
sprechung des Gegenstands der Interpellation anschließen,
wenn der Antrag auf eine solche Besprechung in der für selbst-
ständige Anträge nach der Geschäftsordnung der Kammer vor-
geschriebenen Maße Unterstützung gefunden hat.
Die Stellung eines Antrags bei dieser Besprechung ist
unzulässig. Es bleibt aber jedem Mitgliede der Kammer über-
laf en, den Gegenstand in Form eines selbstständigen Antrags
weiter zu verfolgen.
Inter-
pellationen.