S. 3589.
Ständisches
Archiv und
Archivar.
226 Anlage 2. Der Landtag.
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gegenstände zugleich für die Kammerverhandlungen die Be—
richterstattung und wird das Gesammtministerium darüber,
welche Kammer mit der Berathung beginnen soll, durch König—
liches Decret Bestimmung treffen.
Die Deputation derjenigen Kammer, in welcher die Vor—
lage zuletzt berathen wird, hat über die bei der Berathung
in der anderen Kammer gefaßten Beschlüsse einen Nachbericht
u geben.
zus Die Zeit für den Zusammentritt der Zwischendeputationen
bestimmt das Gesammtministerium nach Vernehmung mit den
Deputationsvorständen. Dieselben sind befugt, sich auch vor
Beendigung des ihnen aufgetragenen Geschäfts zu vertagen,
können aber auch jederzeit von dem Könige vertagt werden;
die Auflösung der zweiten Kammer enthält stets zugleich die
Auflösung der ihr angehörigen, sowie der gemeinsamen Zwischen—
deputationen.
1 Mit dem zur Canzlei und Aufwartung erforderlichen
Personale werden die Deputationen durch die Regierung, mit
den sonstigen Canzleibedürfnissen durch den Archivar versehen,
welcher darüber der nächsten Ständeversammlung Rechnung
ablegt. —
§ 362. Das Archiv der Stände steht der Staats-
regierung gleichfalls offen.
Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben von Acten
der anderen Kammer, welche während des laufenden Landtags
ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dies nur mit Ge-
nehmigung des Präsidenten der Kammer, um deren Acten es
sich handelt, geschehen.
Für die Leitung der Canzleien beider Kammern, sowie
für das Archiv und die Bibliothek, für welche letztere die
Präsidenten während eines Landtags bis zu 100 Thalern
ohne Zustimmung der Kammern zu verwenden berechtigt sind,
wird von den Ständen ein Archivar ernannt, wozu die
Directorien beider Kammern gemeinschaftlich jedesmal drei
geeignete Männer in Vorschlag bringen. Können sich die
Directorien nicht über die vorzuschlagenden Personen oder die
Kammern nicht über die Wahl aus denselben vereinigen, so
ist die Wahl in der Weise vorzunehmen, daß abwechselnd die
eine Kammer, und zwar beim ersten Male die erste Kammer,
A Aufgehoben durch Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1901
sub II.
2 Zu den §8§ 36. 37 u. 38 f. unten S. 230 ff.