Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 3589. 
Ständisches 
Archiv und 
Archivar. 
226 Anlage 2. Der Landtag. 
  
— 
gegenstände zugleich für die Kammerverhandlungen die Be— 
richterstattung und wird das Gesammtministerium darüber, 
welche Kammer mit der Berathung beginnen soll, durch König— 
liches Decret Bestimmung treffen. 
Die Deputation derjenigen Kammer, in welcher die Vor— 
lage zuletzt berathen wird, hat über die bei der Berathung 
in der anderen Kammer gefaßten Beschlüsse einen Nachbericht 
u geben. 
zus Die Zeit für den Zusammentritt der Zwischendeputationen 
bestimmt das Gesammtministerium nach Vernehmung mit den 
Deputationsvorständen. Dieselben sind befugt, sich auch vor 
Beendigung des ihnen aufgetragenen Geschäfts zu vertagen, 
können aber auch jederzeit von dem Könige vertagt werden; 
die Auflösung der zweiten Kammer enthält stets zugleich die 
Auflösung der ihr angehörigen, sowie der gemeinsamen Zwischen— 
deputationen. 
1 Mit dem zur Canzlei und Aufwartung erforderlichen 
Personale werden die Deputationen durch die Regierung, mit 
den sonstigen Canzleibedürfnissen durch den Archivar versehen, 
welcher darüber der nächsten Ständeversammlung Rechnung 
ablegt. — 
§ 362. Das Archiv der Stände steht der Staats- 
regierung gleichfalls offen. 
Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben von Acten 
der anderen Kammer, welche während des laufenden Landtags 
ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dies nur mit Ge- 
nehmigung des Präsidenten der Kammer, um deren Acten es 
sich handelt, geschehen. 
Für die Leitung der Canzleien beider Kammern, sowie 
für das Archiv und die Bibliothek, für welche letztere die 
Präsidenten während eines Landtags bis zu 100 Thalern 
ohne Zustimmung der Kammern zu verwenden berechtigt sind, 
wird von den Ständen ein Archivar ernannt, wozu die 
Directorien beider Kammern gemeinschaftlich jedesmal drei 
geeignete Männer in Vorschlag bringen. Können sich die 
Directorien nicht über die vorzuschlagenden Personen oder die 
Kammern nicht über die Wahl aus denselben vereinigen, so 
ist die Wahl in der Weise vorzunehmen, daß abwechselnd die 
eine Kammer, und zwar beim ersten Male die erste Kammer, 
A Aufgehoben durch Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1901 
sub II. 
2 Zu den §8§ 36. 37 u. 38 f. unten S. 230 ff. 
 
	        
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