Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IV. Landtagsordnung. 227 
  
drei Männer vorschlägt, und die andere Kammer aus denselben 
den Archivar wählt. 
Von der Anstellung und Verpflichtung des Archivars ist 
dem Gesammtministerium Nachricht zu geben. 
Derselbe hat eine Dienstwohnung im Landhause, sein 
übriges Diensteinkommen ist von den Ständen im Einverständ- 
nisse mit der Staatsregierung festzustellen. 
Er darf als Beamter der Stände kein Staats= oder 
Privatamt daneben bekleiden. Im Uebrigen leiden auf ihn, 
wie überhaupt, so namentlich rücksichtlich der Disciplin und 
Entlassung und in Bezug auf die ihm und seinen Hinterlassenen 
ebührende Pension die für Civilstaatsdiener geltenden Be- 
immungen analoge Anwendung. 
In der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen 
steht er unter der Disciplinaraufsicht des Ministeriums des 
Innern, welches ihn auch mit Geschäften beauftragen, übrigens 
vorkommenden Falles zwar seine Suspension, nicht aber die 
gänzliche Entlassung verfügen, auch die Stelle nur interimistisch 
bis zu dem nächsten Landtage und der von den Kammern zu 
fassenden definitiven Entschließung besetzen kann. # 
1§ 37. Das erforderliche Canzlei= und Dienerpersonal Canzlei und 
wird den Kammern bei Beginn jedes Landtags bis zur Wahl personal. 
der Directorien von der Regierung zur Verfügung gestellt. 
Weiterhin steht die Annahme oder Entlassung desselben, 
sowie die Disciplinaraufsicht über dasselbe den Präsidenten 
jedem für die betreffende Kammer zu. · 
Die Remuneration dieses Personals bestimmt das Direc- 
torium jeder Kammer, der Lohn für das zur gemeinschaftlichen 
Dienstleistung erforderliche Personal wird von den Directorien 
beider Kammern festgesetzt; bezüglich des übrigen Personals 
haben sich die Directorien beider Kammern zu Erlangung mög- 
lichster Gleichheit der Remuneration mit einander zu vernehmen. 
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm S. 37. 
obliegenden Geschäfte, sowie zur Geheimhaltung dessen, was 
ihm dabei bekannt wird, von den Directorien, und zwar nach 
deren Ermessen, mittelst Eides oder Handschlags verpflichtet, 
auch darüber und über die Einweisung der Verpflichteten von 
einem Secretär ein Protocoll aufgenommen. - 
In Hinsicht auf seine Dienstleistung steht das gedachte 
Personal unter dem Directorium und insbesondere unter einem 
der Secretäre, sowie bezüglich der allgemeinen Aufsicht unter 
dem Archivar. Uebrigens hat der zu Beaufsichtigung der 
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