IV. Landtagsordnung. 227
drei Männer vorschlägt, und die andere Kammer aus denselben
den Archivar wählt.
Von der Anstellung und Verpflichtung des Archivars ist
dem Gesammtministerium Nachricht zu geben.
Derselbe hat eine Dienstwohnung im Landhause, sein
übriges Diensteinkommen ist von den Ständen im Einverständ-
nisse mit der Staatsregierung festzustellen.
Er darf als Beamter der Stände kein Staats= oder
Privatamt daneben bekleiden. Im Uebrigen leiden auf ihn,
wie überhaupt, so namentlich rücksichtlich der Disciplin und
Entlassung und in Bezug auf die ihm und seinen Hinterlassenen
ebührende Pension die für Civilstaatsdiener geltenden Be-
immungen analoge Anwendung.
In der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen
steht er unter der Disciplinaraufsicht des Ministeriums des
Innern, welches ihn auch mit Geschäften beauftragen, übrigens
vorkommenden Falles zwar seine Suspension, nicht aber die
gänzliche Entlassung verfügen, auch die Stelle nur interimistisch
bis zu dem nächsten Landtage und der von den Kammern zu
fassenden definitiven Entschließung besetzen kann. #
1§ 37. Das erforderliche Canzlei= und Dienerpersonal Canzlei und
wird den Kammern bei Beginn jedes Landtags bis zur Wahl personal.
der Directorien von der Regierung zur Verfügung gestellt.
Weiterhin steht die Annahme oder Entlassung desselben,
sowie die Disciplinaraufsicht über dasselbe den Präsidenten
jedem für die betreffende Kammer zu. ·
Die Remuneration dieses Personals bestimmt das Direc-
torium jeder Kammer, der Lohn für das zur gemeinschaftlichen
Dienstleistung erforderliche Personal wird von den Directorien
beider Kammern festgesetzt; bezüglich des übrigen Personals
haben sich die Directorien beider Kammern zu Erlangung mög-
lichster Gleichheit der Remuneration mit einander zu vernehmen.
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm S. 37.
obliegenden Geschäfte, sowie zur Geheimhaltung dessen, was
ihm dabei bekannt wird, von den Directorien, und zwar nach
deren Ermessen, mittelst Eides oder Handschlags verpflichtet,
auch darüber und über die Einweisung der Verpflichteten von
einem Secretär ein Protocoll aufgenommen. -
In Hinsicht auf seine Dienstleistung steht das gedachte
Personal unter dem Directorium und insbesondere unter einem
der Secretäre, sowie bezüglich der allgemeinen Aufsicht unter
dem Archivar. Uebrigens hat der zu Beaufsichtigung der
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