Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Landtags- 
aufwand. 
Tagegelder 
und 
Reisekosten. 
228 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Galerieeingänge angestellte Aufwärter in Betreff derjenigen 
Galerien, für welche die Eintrittskarten durch das Ministerium 
des Innern ausgegeben werden, sich nach den Anordnungen 
des Letzteren zu richten. 1. 
1# § 38. Der durch den Landtag entstehende Aufwand wird 
aus der Staatscasse bestritten und das Cassenwesen von den 
durch die Staatsregierung dazu beauftragten Beamten besorgte 
Die deshalb weiter erforderlichen Einrichtungen wird das 
Gesammtministerium unter Einvernehmen mit den Präsidenten 
beider Kammern treffen. 1 
1 Die in 5 120 der Verfassungsurkunde zugesicherten Tage- 
gelder der Ständemitglieder betragen zwölf Mark und werden 
vom Tage der erfolgten Anmeldung (§ 2) an, mit Ausnahme 
der Zeit eines ertheilten Urlaubs oder einer Abwesenheit, welche 
nicht durch Krankheit am Orte des Landtags oder Deputations- 
arbeiten entschuldigt ist, bis zu und mit dem Tage, an welchem 
der Landtag vertagt oder geschlossen wird, den nach § 10 über 
diesen Zeitpunct hinaus am Orte des Landtags festgehaltenen 
Directorialmitgliedern bis nach Erledigung der dort gedachten 
Geschäfte, Kammermitgliedern aber, welche etwa durch Krank- 
heit an der Abreise behindert sind, bis zur Erledigung des 
  
Hindernisses ausgezahlt. 1 
  
Das Gesetz vom 30. Juni 1902 (die 12. Verfassungs- 
änderung; s. oben S. 5) bestimmte: 
II. 
1838 Absatz 3 der Landtagsordnung vom 12. Ok— 
tober 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 378) erhält folgende ge- 
änderte Fassung: 
Die in 6 120 der Verfassungsurkunde zuge- 
sicherten Tagegelder der Ständemitglieder be- 
tragen für diejenigen, welche an dem Orte, wo 
der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen, 
sechs Mark, für die übrigen zwölf Mark. Sie 
werden vom Tage der Anmeldung (§ 2) an, mit 
Ausnahme der Zeit eines ertheilten Urlaubes 
oder einer Abwesenheit, welche nicht durch Krank- 
heit am Orte des Landtages oder Deputations- 
arbeiten entschuldigt ist, bis zu und mit dem 
Tage, an welchem der Landtag vertagt oder ge- 
schlossen wird, den nach §& 10 über diesen Zeit-
	        
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