Landtags-
aufwand.
Tagegelder
und
Reisekosten.
228 Anlage 2. Der Landtag.
Galerieeingänge angestellte Aufwärter in Betreff derjenigen
Galerien, für welche die Eintrittskarten durch das Ministerium
des Innern ausgegeben werden, sich nach den Anordnungen
des Letzteren zu richten. 1.
1# § 38. Der durch den Landtag entstehende Aufwand wird
aus der Staatscasse bestritten und das Cassenwesen von den
durch die Staatsregierung dazu beauftragten Beamten besorgte
Die deshalb weiter erforderlichen Einrichtungen wird das
Gesammtministerium unter Einvernehmen mit den Präsidenten
beider Kammern treffen. 1
1 Die in 5 120 der Verfassungsurkunde zugesicherten Tage-
gelder der Ständemitglieder betragen zwölf Mark und werden
vom Tage der erfolgten Anmeldung (§ 2) an, mit Ausnahme
der Zeit eines ertheilten Urlaubs oder einer Abwesenheit, welche
nicht durch Krankheit am Orte des Landtags oder Deputations-
arbeiten entschuldigt ist, bis zu und mit dem Tage, an welchem
der Landtag vertagt oder geschlossen wird, den nach § 10 über
diesen Zeitpunct hinaus am Orte des Landtags festgehaltenen
Directorialmitgliedern bis nach Erledigung der dort gedachten
Geschäfte, Kammermitgliedern aber, welche etwa durch Krank-
heit an der Abreise behindert sind, bis zur Erledigung des
Hindernisses ausgezahlt. 1
Das Gesetz vom 30. Juni 1902 (die 12. Verfassungs-
änderung; s. oben S. 5) bestimmte:
II.
1838 Absatz 3 der Landtagsordnung vom 12. Ok—
tober 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 378) erhält folgende ge-
änderte Fassung:
Die in 6 120 der Verfassungsurkunde zuge-
sicherten Tagegelder der Ständemitglieder be-
tragen für diejenigen, welche an dem Orte, wo
der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen,
sechs Mark, für die übrigen zwölf Mark. Sie
werden vom Tage der Anmeldung (§ 2) an, mit
Ausnahme der Zeit eines ertheilten Urlaubes
oder einer Abwesenheit, welche nicht durch Krank-
heit am Orte des Landtages oder Deputations-
arbeiten entschuldigt ist, bis zu und mit dem
Tage, an welchem der Landtag vertagt oder ge-
schlossen wird, den nach §& 10 über diesen Zeit-