Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IV. Landtagsordnung. 229 
  
punkt hinaus am Orte des Landtages festgehaltenen 
Direktorialmitgliedern bis nach Erledigung der 
dort angegebenen Geschäfte, Kammermitgliedern 
aber, wocche etwa durch Krankheit an der Abreise 
gehindert sind, bis zur Erledigung des Hinder- 
nisses ausgezahlt#. 1 
Die Mitglieder der Einweisungscommission erhalten, wenn 
sie rechtzeitig erscheinen, die Tagegelder auf einen Tag vor 
der im Landtagsausschreiben bestimmten Frist. 
Hat ein Mitglied in einer Kammersitzung ohne einen der 
gedachten Entschuldigungsgründe gefehlt, so hat es auch erst 
von demjenigen Tage an wieder Tagegelder zu beanspruchen, 
an welchem es sich zu einer Kammer= oder Deputationssitzung 
wieder eingefunden, beziehentlich sein abermaliges Außenbleiben 
in einer dieser Sitzungen durch einen der obigen Gründe ent- 
schuldigt, oder im Falle eine solche Sitzung nicht stattfindet, 
seine Anwesenheit am Orte des Landtags anzeigt. 
Als Entschädigung für Reiseaufwand wird auf je fünf 
Kilometer, welche der inländische Wohnort von der nächsten 
Eisenbahnstation entfernt ist, zwei Mark, jedoch nur für die 
der Einberufung oder Vertagung folgende erste Reise zum 
Landtage und für die Rückreise gewährt. 
Zum Fortkommen auf den Eisenbahnen wird für die 
ganje auer des Landtags freie Fahrt zwischen dem Sitze des 
zahhs und dem inländischen Wohnorte des Kammermitglieds 
gewährt. 
So oft Zwischendeputationen einberufen werden, erhalten 
deren Mitglieder, und zwar ohne Rücksicht auf die § 120 der 
Verfassungsurkunde gemachten Ausnahmen, dieselben Tage- 
gelder, nicht minder die Auswärtigen die vorbemerkte Reise- 
aufwandentschädigung, beziehentlich seeie Fahrt auf Eisenbahnen 
während der Dauer der Zwischendeputationen. 
Dem Präsidenten jeder Kammer wird außerdem als Ent- 
schädigung für den ihm entstehenden außerordentlichen Auf- 
wand währeid der Dauer des Landtags monatlich die Summe 
von 900 Mark ausgezahlt. 
Ueber die den Mitgliedern des Ständischen Ausschusses 
für die Staatsschuldencasse zu gewährenden Tage= und Reise- 
gelder gelten besondere Bestimmungen. 1. 
  
  
  
  
  
1 Diese Bestimmung ist aufgehoben durch das Gesetz v. 19. Februar 
1909. S. unten S. 232 ff. 
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