IV. Landtagsordnung. 229
punkt hinaus am Orte des Landtages festgehaltenen
Direktorialmitgliedern bis nach Erledigung der
dort angegebenen Geschäfte, Kammermitgliedern
aber, wocche etwa durch Krankheit an der Abreise
gehindert sind, bis zur Erledigung des Hinder-
nisses ausgezahlt#. 1
Die Mitglieder der Einweisungscommission erhalten, wenn
sie rechtzeitig erscheinen, die Tagegelder auf einen Tag vor
der im Landtagsausschreiben bestimmten Frist.
Hat ein Mitglied in einer Kammersitzung ohne einen der
gedachten Entschuldigungsgründe gefehlt, so hat es auch erst
von demjenigen Tage an wieder Tagegelder zu beanspruchen,
an welchem es sich zu einer Kammer= oder Deputationssitzung
wieder eingefunden, beziehentlich sein abermaliges Außenbleiben
in einer dieser Sitzungen durch einen der obigen Gründe ent-
schuldigt, oder im Falle eine solche Sitzung nicht stattfindet,
seine Anwesenheit am Orte des Landtags anzeigt.
Als Entschädigung für Reiseaufwand wird auf je fünf
Kilometer, welche der inländische Wohnort von der nächsten
Eisenbahnstation entfernt ist, zwei Mark, jedoch nur für die
der Einberufung oder Vertagung folgende erste Reise zum
Landtage und für die Rückreise gewährt.
Zum Fortkommen auf den Eisenbahnen wird für die
ganje auer des Landtags freie Fahrt zwischen dem Sitze des
zahhs und dem inländischen Wohnorte des Kammermitglieds
gewährt.
So oft Zwischendeputationen einberufen werden, erhalten
deren Mitglieder, und zwar ohne Rücksicht auf die § 120 der
Verfassungsurkunde gemachten Ausnahmen, dieselben Tage-
gelder, nicht minder die Auswärtigen die vorbemerkte Reise-
aufwandentschädigung, beziehentlich seeie Fahrt auf Eisenbahnen
während der Dauer der Zwischendeputationen.
Dem Präsidenten jeder Kammer wird außerdem als Ent-
schädigung für den ihm entstehenden außerordentlichen Auf-
wand währeid der Dauer des Landtags monatlich die Summe
von 900 Mark ausgezahlt.
Ueber die den Mitgliedern des Ständischen Ausschusses
für die Staatsschuldencasse zu gewährenden Tage= und Reise-
gelder gelten besondere Bestimmungen. 1.
1 Diese Bestimmung ist aufgehoben durch das Gesetz v. 19. Februar
1909. S. unten S. 232 ff.
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