Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

V. Gesetz über d. Gewährung d. Entschädigung 2c. V. 19. Febr. 1909. 235 
  
nur für denjenigen Zeitraum einer Sitzungsperiode, während 
dessen nicht gleichzeitig der Reichstag versammelt ist. Der 
Teilbetrag der Entschädigung ist nach dem Verhältnisse dieses 
Zeitraumes zur Gesamtdauer des Landtags zu berechnen. 
(2) Für diejenigen Tage, für die dem Mitgliede auf 
Grund von § des Reichsgesetzes, betreffend die Gewährung 
einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 
21. Mai 1906 ein Abzug von der Entschädigung gemacht 
wird, erhält es bei Anwesenheit in einer Plenarsitzung des 
Landtags, oder falls eine solche nicht stattfindet, in einer 
Sitzung einer Deputation, deren Mitglied es ist, ein Tage- 
geld von je 15 -7. 
§ 8. (1) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist unzulässig. 
(2) Der Anspruch auf die Entschädigung ist nicht übertragbar. 
§9. Hinterläßt ein Mitglied bei seinem Tode eine Ehe- 
frau, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren 
Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht. 
& 10. Dem Präsidenten jeder Kammer wird als Ent- 
schädigung für den ihm erwachsenden außerordentlichen Auf- 
wand während der Dauer des Landtags monatlich die Summe 
von 1000 4 ausgezahlt. 
* 11. Die nach diesem Gesetze an die Mitglieder der 
Ständeversammlung gewährten Entschädigungen haben bei der 
Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz zu bleiben. 
*s 12. Die Bestimmungen des Gesetzes, die Tagegelder 
der Landtagsabgeordneten betreffend, vom 30. Juni 1902 
(G.= u. V.-Bl. S. 247) treten außer Kraft. Dagegen bewendet 
es bei der Aufhebung des §5 120 der Verfassungsurkunde in der 
Fassung des Gesetzes vom 12.Oktober 1874 (G. u. V.-Bl. S. 393). 
§* 13. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung 
dieses Gesetzes, insbesondere über die Führung der Anwesen- 
heitslisten sind in der Geschäftsordnung einer jeden der beiden 
Kammern der Ständeversammlung zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunter= S. 12. 
schrift und dem Königlichen Siegel gegeben zu 
Dresden, am 19. Februar 1909. 
Friedrich August. 
(L. S.) Dr. Wilhelm von Rüger. 
 
	        
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