Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 239
Sachverständige — auch eidlich — vernommen werden.
Das Mitglied und der Beauftragte des Gesamtministe-
riums sind zu hören.
3. Das Mitglied kann sich eines Rechtsanwaltes als Bei-
standes oder Vertreters bedienen. Der Disziplinarhof
ist aber befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes
unter der Verwarnung anzuordnen, daß bei seinem Aus-
bleiben kein Vertreter werde zugelassen werden.
§5 8. Die der Oberrechnungskammer beizugebenden Rech-
nungsbeamten werden auf den Vorschlag des Präsidenten von
dem Gesamtministerium ernannt. Für das erforderliche Kanzlei-
und Dienerpersonal ist der Präsident der Oberrechnungskammer
Anstellungsbehörde. «
§9.DerGeschäftsgangbeiderOberrcchnungskammer
wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Ober-
rechnungskammer aufzustellen und dem Gesamtministerium zur
Bestätigung vorzulegen, den Ständen aber zur Kenntnisnahme
mitzuteilen ist. Dasselbe gilt auch bezüglich späterer Ab—
änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung.
In der Geschäftsordnung sollen auch die Bestimmungen
über die Geschäftsleitung des Präsidenten enthalten sein.
§ 10. Die Oberrechnungskammer faßt ihre Beschlüsse in
allen wichtigeren Angelegenheiten kollegialisch nach Stimmen-
mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. An
jeder kollegialischen Beschlußfassung müssen einschließlich des
Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Wenn an
der Beschlußfassung mehr als drei Mitglieder teilnehmen und
die Stimmen gleich geteilt sind, so gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag.
Die kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist er-
forderlich, wenn
1. an das Gesamtministerium der in §5 21 bezeichnete Vor-
trag erstattet,
der für die Stände bestimmte Bericht (§ 22) festgestellt,
allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende ab-
geändert,
allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert,
über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden
Gutachten abgegeben, -
.Fehlbeträge-(A-efekte),zuderenErledigungeinunverhält-
nismäßiger Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich sein
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