Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 239 
  
Sachverständige — auch eidlich — vernommen werden. 
Das Mitglied und der Beauftragte des Gesamtministe- 
riums sind zu hören. 
3. Das Mitglied kann sich eines Rechtsanwaltes als Bei- 
standes oder Vertreters bedienen. Der Disziplinarhof 
ist aber befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes 
unter der Verwarnung anzuordnen, daß bei seinem Aus- 
bleiben kein Vertreter werde zugelassen werden. 
§5 8. Die der Oberrechnungskammer beizugebenden Rech- 
nungsbeamten werden auf den Vorschlag des Präsidenten von 
dem Gesamtministerium ernannt. Für das erforderliche Kanzlei- 
und Dienerpersonal ist der Präsident der Oberrechnungskammer 
Anstellungsbehörde. « 
§9.DerGeschäftsgangbeiderOberrcchnungskammer 
wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Ober- 
rechnungskammer aufzustellen und dem Gesamtministerium zur 
Bestätigung vorzulegen, den Ständen aber zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen ist. Dasselbe gilt auch bezüglich späterer Ab— 
änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung. 
In der Geschäftsordnung sollen auch die Bestimmungen 
über die Geschäftsleitung des Präsidenten enthalten sein. 
§ 10. Die Oberrechnungskammer faßt ihre Beschlüsse in 
allen wichtigeren Angelegenheiten kollegialisch nach Stimmen- 
mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. An 
jeder kollegialischen Beschlußfassung müssen einschließlich des 
Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Wenn an 
der Beschlußfassung mehr als drei Mitglieder teilnehmen und 
die Stimmen gleich geteilt sind, so gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
Die kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist er- 
forderlich, wenn 
1. an das Gesamtministerium der in §5 21 bezeichnete Vor- 
trag erstattet, 
der für die Stände bestimmte Bericht (§ 22) festgestellt, 
allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende ab- 
geändert, 
allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert, 
über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden 
Gutachten abgegeben, - 
.Fehlbeträge-(A-efekte),zuderenErledigungeinunverhält- 
nismäßiger Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich sein 
F#e# 
S. 20.
	        
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