Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 241 
  
Ressortministerien oder den von diesen zu beauftragenden Ver- 
waltungsbehörden zu überlassen. Die Oberrechnungskammer 
soll jedoch von Zeit zu Zeit derartige Rechnungen einfordern, 
um sch zu überzeugen, daß die Verwaltung, über die sie ge- 
führt werden, vorschriftsmäßig erfolge. 
Das Verzeichnis der von der regelmäßigen Prüfung der 
Oberrechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen sowie et- 
waige spätere Abänderungen an demselben sind den Ständen 
von dem Gesamtministerium mitzuteilen. 
§ 13. Die Prüfung der Rechnungen ist auf die Vor- 
schriftsmäßigkeit sowie die ursächliche und ziffernmäßige Be- 
gründung der Rechnungseinträge, weiter aber noch besonders 
arauf zu richten: 
a) ob bei der Erhebung und Vereinnahmung sowie bei der 
Verwendung und Verausgabung von Staatsgeldern, in- 
gleichen bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerun 
von Staatseigentum nach den kusüng uen Gesetzen un 
Vorschriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden 
Verwaltungsgrundsätze, verfahren worden ist, 
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen- 
den Ergebnissen der Verwaltung im finanziellen Interesse 
des Staates Abänderungen nötig oder ratsam erscheinen. 
§ 14. Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den 
Behörden jede zur Prüfung der Rechnungen für erforderlich 
erachtete Auskunft sowie die Einsendung von Kassenbüchern 
und Belegen, von den den Ressortministerien untergeordneten 
Behörden auch die Einsendung von Akten zu verlangen. 
Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Be- 
denken und Erinnerungen gegen die Rechmungen an Ort und 
Stelle durch Kommissare erörtern zu lassen, auch zur Unter- 
richtung über die Einzelheiten der Verwaltung sowie zur Vor- 
nahme von Erörterungen über die in bezug auf die Verwaltung 
der Kassen und Führung der Kassenbücher bestehenden Ein- 
richtungen Kommissare abzuordnen. In allen Fällen der Ab- 
sendung eines Kommissars hat er dem Ressortministerium vor- 
her Mitteilung zu machen. « 
§15.AlleVerfügungenderMinisterien,durchwelchein 
Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staates eine 
allgemeine Vorschrift gegeben oder eine schon bestehende ab- 
eändert oder erläutert wird, müssen, soweit sie nicht in dem 
mtsblatte einer Behörde oder sonst öffentlich bekannt gemacht 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 16 
  
 
	        
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