Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 241
Ressortministerien oder den von diesen zu beauftragenden Ver-
waltungsbehörden zu überlassen. Die Oberrechnungskammer
soll jedoch von Zeit zu Zeit derartige Rechnungen einfordern,
um sch zu überzeugen, daß die Verwaltung, über die sie ge-
führt werden, vorschriftsmäßig erfolge.
Das Verzeichnis der von der regelmäßigen Prüfung der
Oberrechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen sowie et-
waige spätere Abänderungen an demselben sind den Ständen
von dem Gesamtministerium mitzuteilen.
§ 13. Die Prüfung der Rechnungen ist auf die Vor-
schriftsmäßigkeit sowie die ursächliche und ziffernmäßige Be-
gründung der Rechnungseinträge, weiter aber noch besonders
arauf zu richten:
a) ob bei der Erhebung und Vereinnahmung sowie bei der
Verwendung und Verausgabung von Staatsgeldern, in-
gleichen bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerun
von Staatseigentum nach den kusüng uen Gesetzen un
Vorschriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze, verfahren worden ist,
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen-
den Ergebnissen der Verwaltung im finanziellen Interesse
des Staates Abänderungen nötig oder ratsam erscheinen.
§ 14. Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den
Behörden jede zur Prüfung der Rechnungen für erforderlich
erachtete Auskunft sowie die Einsendung von Kassenbüchern
und Belegen, von den den Ressortministerien untergeordneten
Behörden auch die Einsendung von Akten zu verlangen.
Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Be-
denken und Erinnerungen gegen die Rechmungen an Ort und
Stelle durch Kommissare erörtern zu lassen, auch zur Unter-
richtung über die Einzelheiten der Verwaltung sowie zur Vor-
nahme von Erörterungen über die in bezug auf die Verwaltung
der Kassen und Führung der Kassenbücher bestehenden Ein-
richtungen Kommissare abzuordnen. In allen Fällen der Ab-
sendung eines Kommissars hat er dem Ressortministerium vor-
her Mitteilung zu machen. «
§15.AlleVerfügungenderMinisterien,durchwelchein
Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staates eine
allgemeine Vorschrift gegeben oder eine schon bestehende ab-
eändert oder erläutert wird, müssen, soweit sie nicht in dem
mtsblatte einer Behörde oder sonst öffentlich bekannt gemacht
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 16