Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 282. 
242 Anlage 3. 
  
werden, sogleich bei ihrem Ergehen zur Kenntnis der Ober- 
rehnungskammer gebracht werden. 
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Verwal- 
tung der Kassen und die Führung der Kassenbücher sind 
schon vor ihrem Erlasse der Oberrechnungskammer mitzuteilen. 
Die Oberrechnungskammer ist befugt, auf etwaige Be- 
denken, die sich von ihrem Standpunkte mit Bezug auf diese 
Verfügungen und Anordnungen ergeben, aufmerksam zu machen. 
Die auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüsse des 
Landtags sind der Oberrechnungskammer von dem Gesamt- 
ministerium bekannt zu geben. 
§& 16. Die Vorschristen über die formelle Einrichtung der 
Rechnungen werden durch Vereinbarung der Oberrechnungs- 
kammer mit den beteiligten Ministerien oder, soweit eine 
Einigung nicht eintritt, durch Entscheidung des Gesamiministe- 
riums festgestellt und von den beteiligten Ministerien erlassen. 
§& 17. Die Einsendung der Rechnungen nebst Belegen an 
die Oberrechnungskammer zum Zwecke der Prüfung und Fest- 
stellung erfolgt durch das Ressortministerium, soweit dasselbe 
nicht mit Bezug hierauf etwas anderes mit der Oberrechnungs- 
kammer vereinbart hat. Die Fristen zur Einsendung sind nach 
Vernehmung mit den Ressortministerien von der Oberrechnungs- 
kammer zu bestimmen. 
Vor Einsendung der Rechnungen findet eine Vorprüfung 
(Abnahme) derselben bei dem Ressortministerium oder der von 
diesem damit beauftragten Verwaltungsbehörde statt. Dabei 
sind die Rechnungen nebst Belegen sowohl in formeller und 
rechnerischer wie in sachlicher Hinsicht vollständig und gründ- 
lich zu prüfen sowie mit den nötigen Erläuterungen und Be- 
merkungen, auch den etwa noch fehlenden Beschänigungen zu 
versehen. Bei der Abnahme ist auch die Erledigung wahr- 
genommener Mängel, soweit möglich, auf kürzestem Wege 
herbeizuführen; von schriftlichen Erinnerungen gegen die Rech- 
nungsführer ist der Regel nach abzusehen, soweit aber solche 
ausnahmsweise dennoch erfolgen, sind Entscheidungen auf deren 
Beantwortung nicht zu erteilen. Nach Beendigung der Ab- 
nahme wird das Ergebnis der Oberrechnungskammer mit- 
geteilt. Diese entscheidet darüber, ob und inwieweit bei 
betchihr gobliegenden Rechnungsprüfung davon Gebrauch zu 
machen ist. 
Soweit es sich ermöglichen läßt, ist die Prüfung der Be- 
lege bereits im Laufe des Rechnungsjahres selbst auszuführen, 
  
 
	        
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