Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 243
dergestalt, daß die Rechnung schon auf Grund Cxrifter und
berichtigter Belege aufgestellt werden kann. Sind die Be—
lege bereits vor Eingang bei der Abnahmestelle rechnerisch
geprüft, so kann die die Abnahme vorgeschriebene rechne-
rische Vorprüfung auf Stichproben beschränkt werden.
In bezug auf Unterlagsrechnungen und solche Rechnungen,
die nach Maßgabe von 5 12 Absatz 1 von der regelmäßigen
Prüfung der Oberrechnungskammer auzsgeschlossen werden,
können Ausnahmen von diesen Grundsätzen durch Vereinbarung
zwischen den Ressortministerien und der Oberrechnungskammer
zugelassen werden.
§ 18. Die Oberrechnungskammer hat die bei Prüfung der
Rechnungen aufgestellten Erinnerungen dem Ressortministerium
mitzuteilen; sie ist jedoch befugt, sachlich (materiell) ] unerheb-
liche Mängel, denen eine grundsätzliche Bedeutung nicht bei-
wohnt, nach ihrem Ermessen entweder überhaupt nicht zum
Gegenstande von Erinnerungen zu machen oder, ohne eine Be-
antwortung zu verlangen. nur zur Kenntnis der Verwaltungs-
behörde oder des Rechnungsführers zu bringen. Das Ressort-
ministerium hat die Beantwortung der Erinnerungen, soweit
eine solche notwendig ist, herbeizuführen und sodann letztere
mit der Beantwortung an die Oberrechnungskammer zur Ent-
scheidung zurückzugeben.
In gleicher Weise ist in den Näleen zu verfahren, in
denen eine Erinnerung durch die Beantwortung noch nicht
vollständig erledigt worden ist und deshalb eine anderweite
Beantwortun sich nötig macht.
Die Friten zur Beantwortung der Erinnerungen werden
von der Oberrechnungskammer festgestellt.
Bezüglich derjenigen Erinnerungen der Oberrechnungs-
kammer, die gegen Abweichungen von den ohne ständische Zu-
stimmung ergangenen Vorschriften und Anordnungen und von
den bisher als maßgebend für die Verwaltung angenommenen
Grundsätzen gerichtet sind und durch den Schriftenwechsel mit
dem Ressortministerium keine Erledigung gefunden haben, steht
dem Gesamtministerium die Entscheidung zu.
19. Stellen sich bei der Rechnungsprüfung Vertretungen
des Rechnungsführers heraus, deren Deckung durch die Be-
antwortung der Erinnerungen nicht nachgewichen wird, so hat
die Oberrechnungskammer die Vereinnahmung dieser Fehlbeträge
(Defekte) an der gehörigen Stelle der nächstfolgenden Rechnung
anzuordnen und zu überwachen, während die zu deren Bei-
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