Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 243 
  
dergestalt, daß die Rechnung schon auf Grund Cxrifter und 
berichtigter Belege aufgestellt werden kann. Sind die Be— 
lege bereits vor Eingang bei der Abnahmestelle rechnerisch 
geprüft, so kann die die Abnahme vorgeschriebene rechne- 
rische Vorprüfung auf Stichproben beschränkt werden. 
In bezug auf Unterlagsrechnungen und solche Rechnungen, 
die nach Maßgabe von 5 12 Absatz 1 von der regelmäßigen 
Prüfung der Oberrechnungskammer auzsgeschlossen werden, 
können Ausnahmen von diesen Grundsätzen durch Vereinbarung 
zwischen den Ressortministerien und der Oberrechnungskammer 
zugelassen werden. 
§ 18. Die Oberrechnungskammer hat die bei Prüfung der 
Rechnungen aufgestellten Erinnerungen dem Ressortministerium 
mitzuteilen; sie ist jedoch befugt, sachlich (materiell) ] unerheb- 
liche Mängel, denen eine grundsätzliche Bedeutung nicht bei- 
wohnt, nach ihrem Ermessen entweder überhaupt nicht zum 
Gegenstande von Erinnerungen zu machen oder, ohne eine Be- 
antwortung zu verlangen. nur zur Kenntnis der Verwaltungs- 
behörde oder des Rechnungsführers zu bringen. Das Ressort- 
ministerium hat die Beantwortung der Erinnerungen, soweit 
eine solche notwendig ist, herbeizuführen und sodann letztere 
mit der Beantwortung an die Oberrechnungskammer zur Ent- 
scheidung zurückzugeben. 
In gleicher Weise ist in den Näleen zu verfahren, in 
denen eine Erinnerung durch die Beantwortung noch nicht 
vollständig erledigt worden ist und deshalb eine anderweite 
Beantwortun sich nötig macht. 
Die Friten zur Beantwortung der Erinnerungen werden 
von der Oberrechnungskammer festgestellt. 
Bezüglich derjenigen Erinnerungen der Oberrechnungs- 
kammer, die gegen Abweichungen von den ohne ständische Zu- 
stimmung ergangenen Vorschriften und Anordnungen und von 
den bisher als maßgebend für die Verwaltung angenommenen 
Grundsätzen gerichtet sind und durch den Schriftenwechsel mit 
dem Ressortministerium keine Erledigung gefunden haben, steht 
dem Gesamtministerium die Entscheidung zu. 
19. Stellen sich bei der Rechnungsprüfung Vertretungen 
des Rechnungsführers heraus, deren Deckung durch die Be- 
antwortung der Erinnerungen nicht nachgewichen wird, so hat 
die Oberrechnungskammer die Vereinnahmung dieser Fehlbeträge 
(Defekte) an der gehörigen Stelle der nächstfolgenden Rechnung 
anzuordnen und zu überwachen, während die zu deren Bei- 
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S. 283.
	        
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