Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 284. 
244 Anlage 3. 
  
treibung etwa nötige Veranstaltung der dem Rechnungsführer 
vorgesetzten Verwaltungsbehörde obliegt. 
Wenn sich wegen Gefahr im Verzuge eine schleunige Ver- 
fügung zur Beitreibung der Fehlbeträge (Defekte) als not- 
wendig darstellt, so hat die Oberrechnungskammer dem zustän- 
digen Ministerium hiervon sofort Mitteilung zu machen. 
Der Oberrechnungskammer ist gestattet, Fehlbeträge (De- 
fekte), wenn zu ihrer Erledigung ein unverhältnismäßiger Auf- 
wand an Zeit oder Mühe erforderlich sein würde und ein 
höherer Betrag als 1000 (eintausend) Mark für den einzelnen 
Fall dabei nicht in Frage kommt, sowie Fehlbeträge (Defekte), 
deren Uneinbringlichkeit bereits feststeht, nicht weiter zu ver- 
folgen, sondern fallen zu lassen. 
5 20. Sind dem Rechnungsführer gegenüber Erinnerungen 
  
gegen die Rechnung nicht gezogen oder sind die gegen den 
Rechnungsführer aufgestellten Erinnerungen durch deren Be- 
antwortung erledigt und ist die Vereinnahmung der etwa aus- 
geworfenen Fehlbeträge (Defekte) durch die nöchstfolgende Rech- 
nung nachgewiesen worden, so ist von der Oberrechnungskammer 
eine Erklärung dahin auszustellen, daß aus den Geschäften des 
Rechnungsführers, auf welche sich die Rechnung bezieht, ein 
Schuldverhältnis des Rechsnungsführers zugunsten der Staats- 
kasse nicht bestefe (Justifikationsschein). Diese Erklärung wird 
dem Rechnungsführer durch Vermittelung des Ressortministe- 
riums ausgehändigt. Dem Ermessen der Oberrechnungskammer 
wird überlassen, in den Fällen, in denen der Rechnungsführer 
die ihn treffenden Fehlbeträge (Defekte) anerkannt und deren 
Vereinnahmung in der nächstfolgenden abzulegenden Rechnung 
zugesichert hat, den Justifikationsschein unerwartet des Nach- 
weises der Vereinnahmung mit dem Vorbehalte dieses Nach- 
weises zu erteilen. 
Durch die von der Oberrechnungskammer bewirkte Justi- 
fikation ist die Prüfung des Rechenchaftsberichtes durch die 
Stände (5 22) in keiner Weise beschränkt. 
§& 21. Die Oberrechnungskammer hat alljährlich nach Ab- 
lauf ihres Geschäftsjahres dem Gesamtministerium über den 
Stand des Prüfungsperfahrens Vortrag zu erstatten und sich 
hierbei, insoweit die Ergebnisse der Rechnungsprüfung Anlaß 
dazu bieten, über etwaige Verbesserungen und Vervollkomm- 
aunen in der Verwaltung gutachtlich zu äußern (vergl. 
Das Gesamtministerium hat auf derartige Außerungen 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.