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244 Anlage 3.
treibung etwa nötige Veranstaltung der dem Rechnungsführer
vorgesetzten Verwaltungsbehörde obliegt.
Wenn sich wegen Gefahr im Verzuge eine schleunige Ver-
fügung zur Beitreibung der Fehlbeträge (Defekte) als not-
wendig darstellt, so hat die Oberrechnungskammer dem zustän-
digen Ministerium hiervon sofort Mitteilung zu machen.
Der Oberrechnungskammer ist gestattet, Fehlbeträge (De-
fekte), wenn zu ihrer Erledigung ein unverhältnismäßiger Auf-
wand an Zeit oder Mühe erforderlich sein würde und ein
höherer Betrag als 1000 (eintausend) Mark für den einzelnen
Fall dabei nicht in Frage kommt, sowie Fehlbeträge (Defekte),
deren Uneinbringlichkeit bereits feststeht, nicht weiter zu ver-
folgen, sondern fallen zu lassen.
5 20. Sind dem Rechnungsführer gegenüber Erinnerungen
gegen die Rechnung nicht gezogen oder sind die gegen den
Rechnungsführer aufgestellten Erinnerungen durch deren Be-
antwortung erledigt und ist die Vereinnahmung der etwa aus-
geworfenen Fehlbeträge (Defekte) durch die nöchstfolgende Rech-
nung nachgewiesen worden, so ist von der Oberrechnungskammer
eine Erklärung dahin auszustellen, daß aus den Geschäften des
Rechnungsführers, auf welche sich die Rechnung bezieht, ein
Schuldverhältnis des Rechsnungsführers zugunsten der Staats-
kasse nicht bestefe (Justifikationsschein). Diese Erklärung wird
dem Rechnungsführer durch Vermittelung des Ressortministe-
riums ausgehändigt. Dem Ermessen der Oberrechnungskammer
wird überlassen, in den Fällen, in denen der Rechnungsführer
die ihn treffenden Fehlbeträge (Defekte) anerkannt und deren
Vereinnahmung in der nächstfolgenden abzulegenden Rechnung
zugesichert hat, den Justifikationsschein unerwartet des Nach-
weises der Vereinnahmung mit dem Vorbehalte dieses Nach-
weises zu erteilen.
Durch die von der Oberrechnungskammer bewirkte Justi-
fikation ist die Prüfung des Rechenchaftsberichtes durch die
Stände (5 22) in keiner Weise beschränkt.
§& 21. Die Oberrechnungskammer hat alljährlich nach Ab-
lauf ihres Geschäftsjahres dem Gesamtministerium über den
Stand des Prüfungsperfahrens Vortrag zu erstatten und sich
hierbei, insoweit die Ergebnisse der Rechnungsprüfung Anlaß
dazu bieten, über etwaige Verbesserungen und Vervollkomm-
aunen in der Verwaltung gutachtlich zu äußern (vergl.
Das Gesamtministerium hat auf derartige Außerungen