Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 245 
  
Entschließung zu fassen und der Oberrechnungskammer davon 
Kenntnis zu geben. 
§* 22. Dem von der Staatsregierung den Ständen auf 
jede Finayzperiode vorzulegenden Rechenschaftsbericht ist ein 
von der Oberrechnungskammer selbständig aufzustellender Be- 
richt beizufügen, aus welchem sich ergeben mis 
1. ob und inwieweit bei der Ausführung des dem Rechen- 
schaftsberichte zugrunde liegenden Staatshaushalts-Etats 
Abweichungen von den Bestimmungen des letzteren 
oder von sonstigen unter ständischer Zustimmung er- 
angenen Vorschriften und Anordnungen stattgefunden 
haben, insbesondere 
2. ob und welche Etatüberschreitungen und außeretatmäßige 
Ausgaben vorgekommen sind, endlich 
3. ob und welche erheblichen Abweichungen von den auf 
die Staatseinnahmen und Staatsausgaben oder auf die 
Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Staats- 
eigentum bezüglichen Gesetzen oder unter ständischer 
Zustimmung ergangenen Vorschriften zu verzeichnen ge- 
wesen sind. 
Der Bericht der Oberrechnungskammer ist an das Gesamt- 
ministerium einzureichen und zwar so zeitig, daß er zugleich 
wit dem Rechenschaftsberichte den Ständen vorgelegt werden 
ann. . 
§23.Bezüglichder Rechnungen über die zum König- 
lichen Hausfideikommiß gehörigen Sammlungen für Kunst und 
Wissenschaft hat die Generaldirektion der Königlichen Samm- 
lungen die Stelle des Ressortministeriums zu versehen. 
Rücksichtlich der Rechnungen über die Staatsschuldenkasse 
bewendet es bei der Bestimmung in § 15 des Gesetzes vom 
29. September 1834 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen 
vom Jäfre 1834 S. 209). Wegen Prüfung dieser Rechnungen 
findet, soweit sie hiernach der Oberrechnungskammer obliegt, 
das in den § 17 und 18 des gegenwärtigen Gesetzes vor- 
peschriebene Verfahren mit der Maßgabe Anwendung, daß 
er Landtagsausschuß zur Verwaltung der Staatsschulden an 
Stelle des daselbst erwähnten Ressortministeriums zu treten hat. 
§ 24. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 
1905 in Kraft. 
Bezüglich der Rechnungswerke, deren Revision und Justi- 
fikation nach der bisherigen Regelung bei den Ministerien und 
anderen Behörden staltgesunden hat, ist das Revisionsverfahren 
S. 285.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.