Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 245
Entschließung zu fassen und der Oberrechnungskammer davon
Kenntnis zu geben.
§* 22. Dem von der Staatsregierung den Ständen auf
jede Finayzperiode vorzulegenden Rechenschaftsbericht ist ein
von der Oberrechnungskammer selbständig aufzustellender Be-
richt beizufügen, aus welchem sich ergeben mis
1. ob und inwieweit bei der Ausführung des dem Rechen-
schaftsberichte zugrunde liegenden Staatshaushalts-Etats
Abweichungen von den Bestimmungen des letzteren
oder von sonstigen unter ständischer Zustimmung er-
angenen Vorschriften und Anordnungen stattgefunden
haben, insbesondere
2. ob und welche Etatüberschreitungen und außeretatmäßige
Ausgaben vorgekommen sind, endlich
3. ob und welche erheblichen Abweichungen von den auf
die Staatseinnahmen und Staatsausgaben oder auf die
Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Staats-
eigentum bezüglichen Gesetzen oder unter ständischer
Zustimmung ergangenen Vorschriften zu verzeichnen ge-
wesen sind.
Der Bericht der Oberrechnungskammer ist an das Gesamt-
ministerium einzureichen und zwar so zeitig, daß er zugleich
wit dem Rechenschaftsberichte den Ständen vorgelegt werden
ann. .
§23.Bezüglichder Rechnungen über die zum König-
lichen Hausfideikommiß gehörigen Sammlungen für Kunst und
Wissenschaft hat die Generaldirektion der Königlichen Samm-
lungen die Stelle des Ressortministeriums zu versehen.
Rücksichtlich der Rechnungen über die Staatsschuldenkasse
bewendet es bei der Bestimmung in § 15 des Gesetzes vom
29. September 1834 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen
vom Jäfre 1834 S. 209). Wegen Prüfung dieser Rechnungen
findet, soweit sie hiernach der Oberrechnungskammer obliegt,
das in den § 17 und 18 des gegenwärtigen Gesetzes vor-
peschriebene Verfahren mit der Maßgabe Anwendung, daß
er Landtagsausschuß zur Verwaltung der Staatsschulden an
Stelle des daselbst erwähnten Ressortministeriums zu treten hat.
§ 24. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar
1905 in Kraft.
Bezüglich der Rechnungswerke, deren Revision und Justi-
fikation nach der bisherigen Regelung bei den Ministerien und
anderen Behörden staltgesunden hat, ist das Revisionsverfahren
S. 285.