246 Anlage 3.
wegen der auf das Jahr 1902 und weiter zurück abgelegten
Rechnungen auch dann, wenn es bis zum 1. Januar 1905
noch nicht beendigt ist, in der bisherigen Weise bis zur Justi-
fikation fortzusetzen.
•25. Die Bestimmung in 5 19 unter 3 des Gesetzes
über Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungs-
behörden vom 28. Januar 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 55), insoweit
sie sich auf die damalige Oberrechnungsdeputation bezieht, so-
wie das Mandat, die der Oberrechnungsdeputation usw. ver-
liehene Gewalt betreffend, vom 1. September 1828 (Gesetz-
ammlung vom Jahre 1828 S. 201), insoweit es durch jene
estimmung nicht bereits aufgehoben ist, und die Verordnung,
die Oberrechnungskammer betreffend, vom 4. April 1877
Gen- V.-Bl. S. 193) treten vom 1. Januar 1905 an außer
raft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Bad Ems, den 30. Juni 1904.
Georg.
(L. S.) Dr. Wilhelm Rüger.