248 Anlage 4.
(3) Der Staatshaushalts-Etat enthält den ordentlichen
und, soweit nötig, den außerordentlichen Etat.
(4) Das Dekret, mit dem der Staatshaushalts-Etat den
Ständen vorgelegt wird, hat die Gegenzeichnung sämtlicher
Staatsminister zu tragen.
82.
(1) In den ordentlichen Etat sind die aus den regel-
mäßigen Einnahmequellen des Staates fließenden Einnahmen
und die davon zu bestreitenden Ausgaben nach Jahresbeträgen
berechnet aufzunehmen.
(2) Der ordentliche Etat ist nach Kapiteln und Titeln
aufzustellen. Die Kapitel haben den Anteil der einzelnen
Verwaltungszweige an den Einnahmen und Ausgaben # nach-
uweisen. Die Titel sind dazu bestimmt, die Einnahmen und
usgaben je nach ihrer Art in einheitliche Gruppen zu zer-
legen, für die Ausgaben aber zugleich deren Zweck und den
Mochstbetrag der der Verwaltung zur Verfügung gestellten
ittel anzugeben. Soweit Ausnahmen nicht in § 6 vorgesehen
sin,, darf der Zweck einer Ausgabe nicht so bezeichnet werden,
aß er nicht deutlich erkennbar ist.
(3) Die Ausgaben zerfallen in persönliche und sächliche
Ausgaben. Soweit es in einzelnen Fillen nicht möglich oder
nicht zweckmäßig ist, persönliche und sächliche Ausgaben ge-
sondert nachzuweisen, ist jedesmal ein ausdrücklicher Vermerk
des Inhalts in die Gegenstandsspalte des Etats aufzunehmen,
daß die Verrechnung beider Arten von Ausgaben an der be-
treffenden Stelle estattet sei.
(4) Die Titel dürfen in weitere Unterabteilungen zer-
gliedert werden.
(5) Einnahmen und Ausgaben sind in der Höhe zu ver-
anschlagen, in der sie nach den bisherigen Erfahrungen voraus-
sichtlich eingehen oder erforderlich werden.
(6) Bei einmaligen Ausgoben zu bestimmten Zwecken ist
für jeden eine selbständige Ausgabebewilligung umfassenden
Gegenstand ein besonderer Titel oder eine besondere Unter-
abteilung eines Titels zu bilden und nachzuweisen, wie der
eingestellte Betrag herechnet worden ist.
83.
(1) In den außerordentlichen Etat sind die einmaligen
außergewöhnlichen Ausgaben aufzunehmen, die in den regel-