Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

248 Anlage 4. 
  
(3) Der Staatshaushalts-Etat enthält den ordentlichen 
und, soweit nötig, den außerordentlichen Etat. 
(4) Das Dekret, mit dem der Staatshaushalts-Etat den 
Ständen vorgelegt wird, hat die Gegenzeichnung sämtlicher 
Staatsminister zu tragen. 
82. 
(1) In den ordentlichen Etat sind die aus den regel- 
mäßigen Einnahmequellen des Staates fließenden Einnahmen 
und die davon zu bestreitenden Ausgaben nach Jahresbeträgen 
berechnet aufzunehmen. 
(2) Der ordentliche Etat ist nach Kapiteln und Titeln 
aufzustellen. Die Kapitel haben den Anteil der einzelnen 
Verwaltungszweige an den Einnahmen und Ausgaben # nach- 
uweisen. Die Titel sind dazu bestimmt, die Einnahmen und 
usgaben je nach ihrer Art in einheitliche Gruppen zu zer- 
legen, für die Ausgaben aber zugleich deren Zweck und den 
Mochstbetrag der der Verwaltung zur Verfügung gestellten 
ittel anzugeben. Soweit Ausnahmen nicht in § 6 vorgesehen 
sin,, darf der Zweck einer Ausgabe nicht so bezeichnet werden, 
aß er nicht deutlich erkennbar ist. 
(3) Die Ausgaben zerfallen in persönliche und sächliche 
Ausgaben. Soweit es in einzelnen Fillen nicht möglich oder 
nicht zweckmäßig ist, persönliche und sächliche Ausgaben ge- 
sondert nachzuweisen, ist jedesmal ein ausdrücklicher Vermerk 
des Inhalts in die Gegenstandsspalte des Etats aufzunehmen, 
daß die Verrechnung beider Arten von Ausgaben an der be- 
treffenden Stelle estattet sei. 
(4) Die Titel dürfen in weitere Unterabteilungen zer- 
gliedert werden. 
(5) Einnahmen und Ausgaben sind in der Höhe zu ver- 
anschlagen, in der sie nach den bisherigen Erfahrungen voraus- 
sichtlich eingehen oder erforderlich werden. 
(6) Bei einmaligen Ausgoben zu bestimmten Zwecken ist 
für jeden eine selbständige Ausgabebewilligung umfassenden 
Gegenstand ein besonderer Titel oder eine besondere Unter- 
abteilung eines Titels zu bilden und nachzuweisen, wie der 
eingestellte Betrag herechnet worden ist. 
83. 
(1) In den außerordentlichen Etat sind die einmaligen 
außergewöhnlichen Ausgaben aufzunehmen, die in den regel- 
  
  
 
	        
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