Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 249
mäßigen Einnahmequellen keine Deckung finden, sondern aus
den beweglichen Vermögensbeständen bestrltten werden müssen.
Einmalige aufergewöhnäche usgaben, die lediglich Verwal-
tungszwecken dienen, sind in der Regel von der Einstellung in
den außerordentlichen Etat ausgeschlossen.
(2) Der außerordentliche Etat ist nach Titeln aufzustellen.
Jeder Titel darf nur eine Mecfständige Ausgabebewilligung
umfassen. Unterabteilungen sind zulässig. Die eingestellten
Ausgaben sind nach Veranlassung und Höhe zu begründen.
84.
In den Entwurf des Staatshaushalts-Etats dürfen neue
oder gegen den Voretat erhöhte Ausgaben, soweit sie nicht
u gachircher Verpflichtung oder auf ständischen Anträgen be-
ruhen, nicht eingestellt werden, wenn der Finanzminister da-
gegen Widerspruch erhebt. Dieser Widerspruch kann nur darauf
bestütt werden, daß die finanzielle Lage die Ausgabevermehrung
nicht gestattet. «
85.
(1) Die bewilligten Summen dürfen nur zu der durch den
Etat vorausgesetzten Zeit und nur für die bei den einzelnen
Bewilligungen des Etats in der Gegenstandsspalte bezzeich-
neten Zwecke verwendet werden, dafern nicht durch ausdrück-
liche Fesffeung im Etat eine anderweite Verwendung nach-
gelassen ist.
(2) Sind im Etat Ausgabebewilligungen als unter sich
deckungsfähig bezeichnet worden, so werden Mehrausgaben an
der einen Stelle durch Minderausgaben an der anderen Stelle
ausgeglichen. Die zur Verausgabung gelangten Beträge sind
auch in solchen Fällen ausschlieslich dort zu verrechnen, wohin
sie ihrem Gegenstande nach Echören. «
-(3)WerdenTitelimtatinUnterabteilungenzerlegt
(vergl. § 2 Absatz 4 und § 3 Absatz 2), so sind die letzteren
untereinander nur deckungsfähig, wenn dies im Etat vor-
behalten ist.
66.
(1) Soweit der Etat der Staatsregierung Mittel für all-
gemeine und unvorhergesehene Ausgaben oder ohne jede nähere
ezeichnung der Zwecke der davon zu bestreitenden Ausgaben
ur Verfügung gestellt hat, dürfen beim Mangel gegenteiliger
Festsegnma im Etat auf solche Verfügungssummen (Dispositions-
*88.